Teilhabechancengesetz

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Zum 01.01.2019 ist das Teilhabechancengesetz in Kraft getreten.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes: Lohnkostenzuschuss nach § 16e SGB II

Die Zielgruppe sind Personen, die über 25 Jahre alt und mindestens seit zwei Jahren arbeitslos sind. Die Förderdauer beträgt zwei Jahre. Es besteht keine Nachbeschäftigungspflicht.

Lohnkostenzuschuss nach § 16i SGB II

Die Zielgruppe sind Personen, die über 25 Jahre alt sind und für mindestens sechs Jahre in den letzten sieben Jahren Arbeitslosengeld II bezogen haben. Erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft leben oder schwerbehindert im Sinne der §§ 2 Abs. 2 bzw. Abs. 3 SGB IX sind, erhalten Zugang, wenn sie in den letzten fünf Jahren Leistungen nach dem SGB II erhalten haben. Die Förderdauer beträgt maximal fünf Jahre. Es besteht keine Nachbeschäftigungspflicht.

Dies soll die Förderung vereinfachen und verlängern, so das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Arbeitgeber sind unabhängig von ihrer Art, Rechtsform, Branche und Region einbezogen.

Weiteres finden Sie hier - Fragen und Antworten zu Teilhabechancen: www.bmas.de