Nach der Rente ist vor der Rente

 

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Weiterarbeit nach der Rente rechtzeitig abstimmen!

Eine möglich Variante für die Weiterarbeit nach der Rente bietet § 41 S. 3 SGB VI, und zwar durch Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des regelmäßigen Renteneintrittsalters.

Das Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes setzt dabei voraus, dass

  • es noch während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirksam vereinbart wird,
  • nahtlos fortgesetzt wird und
  • die übrigen Vertragsbedingungen in keiner Weise geändert werden.

Durch diese Beschränkung ist gewährleistet, dass der betreffende Arbeitnehmer zu den ursprünglichen Bedingungen weiterbeschäftigt wird und gleichzeitig seinen Anspruch auf eine Altersrente behält. (EUGH 28.02.2018 – C - 46/17 – (John) = ZTR 2018,282)

Ab welchem Zeitpunkt die Vertragsbedingungen im Nachgang zu einer solchen Vereinbarung geändert werden können, hat das BAG unlängst entschieden. Darüber hatten wir bereits informiert: Lesen Sie dazu diese Rechtsprechung aus dem Newsletter: BAG Erfurt, Urteil vom 19.12.2018 - 7 AZR 70/17

Alles rund um die Gestaltung von Arbeitsverhältnissen in den unterschiedlichsten Lebensphasen und wie Sie dabei als Arbeitnehmervertreter mitwirken können, lernen Sie in den nebenstehenden Seminaren.

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