Eine möglich Variante für die Weiterarbeit nach der Rente bietet § 41 S. 3 SGB VI, und zwar durch Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des regelmäßigen Renteneintrittsalters.
Das Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes setzt dabei voraus, dass
Durch diese Beschränkung ist gewährleistet, dass der betreffende Arbeitnehmer zu den ursprünglichen Bedingungen weiterbeschäftigt wird und gleichzeitig seinen Anspruch auf eine Altersrente behält. (EUGH 28.02.2018 – C - 46/17 – (John) = ZTR 2018,282)
Ab welchem Zeitpunkt die Vertragsbedingungen im Nachgang zu einer solchen Vereinbarung geändert werden können, hat das BAG unlängst entschieden. Darüber hatten wir bereits informiert: Lesen Sie dazu diese Rechtsprechung aus dem Newsletter: BAG Erfurt, Urteil vom 19.12.2018 - 7 AZR 70/17
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