Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Was regelt das Berufsbildungsgesetz (BBiG)?

Das Berufsbildungsgesetz regelt die Berufsausbildung, die Berufsausbildungsvorbereitung, die Fortbildung und die berufliche Umschulung. Es bestimmt außerdem die Voraussetzungen des Berufsausbildungsverhältnisses.

Der Schwerpunkt des Berufsbildungsgesetzes liegt in der Berufsausbildung. Die Berufsausbildung dient dem Ziel, berufliche Handlungsfähigkeit zu erlernen (vgl § 1 Abs. 1,2 BBiG). Das Berufsbildungsgesetz enthält Regelungen über die Rechte und Pflichten der Auszubildenden. Auszubildende sind Personen, die aufgrund eines Ausbildungsvertrags eine Berufsausbildung in einem entsprechenden Ausbildungsgang absolvieren.

Pflichten der Auszubildenden (vgl. § 13 BBiG):

  • Aufgetragenen Aufgaben sollen sorgfältig ausgeführt werden.
  • Die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen ist verbindlich.
  • Weisungen von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen sind zu befolgen.
  • Die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung muss beachtet werden.
  • Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen sollen pfleglich behandelt werden.
  • Über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse soll Stillschweigen gewahrt werden.
  • Ein schriftlicher oder elektronischer Ausbildungsnachweis soll geführt werden.

Rechte der Auszubildenden:

  • Anspruch auf mind. jährlich ansteigende Vergütung.
  • Mehrarbeit ist besonders zu vergüten.
  • Anspruch auf Vergütung bei Aufenthalten außerhalb der Ausbildungsstätte, Berufsschule, Prüfungen etc. (vgl. § 17 ff. BBiG).
  • Anspruch auf ein Zeugnis, welches Informationen über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Auszubildenden beinhalten muss. Der Auszubildende kann Erweiterung auf Angaben über Verhalten und Leistung verlangen (§ 16 BBiG). Der Arbeitgeber ist verpflichtet dem Auszubildenden von sich aus ein Zeugnis auszuhändigen

Probezeit des Auszubildenden:

  • nicht länger als 4 Monate

Kündigung während der Probezeit (beide Seiten):

  • jederzeit, ohne Einhaltung der Kündigungsfristen

Kündigung außerhalb der Probezeit (durch den Arbeitgeber):

  • nur aus wichtigem Grund, jederzeit ohne Einhaltung der Kündigungsfristen

Kündigung vom Auszubildenden selbst:

  • Frist 4 Wochen, bei Aufgabe der Berufsausbildung

Das Berufsbildungsgesetz gilt nicht für die Berufsbildung an Hochschulen, für die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und für die Berufsbildung bestimmter Gesundheits-/Pflegeberufe.