Flash-Mob

Als Flashmob bezeichnet man einen kurzen, scheinbar spontanen Menschenauflauf auf (halb-) öffentlichen Plätzen, bei denen sich Personen treffen, die sich nicht kennen.

Bei einem Flashmob verabredet sich eine Gruppe wildfremder Menschen (eine Meute), die gemeinsam auftreten und irgendetwas machen. Flashmobs haben meist keinen tieferen Sinn, können aber auch ökologisch, ökonomisch oder politisch motiviert sein. Die Beteiligten machen es, weil es Spaß macht. Der Flashmob soll eine kurze Störung des Alltags bewirken – ganz plötzlich verändert sich eine Alltagssituation für einen kleinen Moment.

Flashmobs gelten als spezielle Ausprägungsformen der Cybergesellschaft. Ein Urheber verfasst über Online-Communities, Webblogs, Newsgroups, E-Mail-Kettenbriefe oder per Mobiltelefon eine Nachricht über eine bestimmte Aktion. Dabei wird immer ein öffentlicher Ort als Treffpunkt und ein genauer Zeitpunkt sowie evtl. Dinge, die man mitbringen soll, angegeben. Meist startet und endet ein Flash-Mob durch ein vereinbartes Zeichen bzw. Signal. So schnell, wie sich die Gruppe zusammengefunden hat, löst sie sich vor den Augen der verdutzten Zuschauer wieder auf.

Eine Flashmob-Aktion wurde 2007 als gewerkschaftliches Streikmittel benutzt. Die Ge­werk­schaft ver.di hatte im Rah­men ei­nes Ta­rif­kon­flikts im Ber­li­ner Ein­zel­han­del einen Flash-Mob or­ga­ni­sier­t. Ein Ein­zel­han­dels­ge­schäft war für et­wa ei­ne St­un­de durch den mas­sen­haf­ten An­sturm von Sch­ein­kun­den lahm­ge­legt. Auf eine Klage hin hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) jedoch ent­schie­den, dass Flashmob-Ak­tio­nen im Rah­men ei­nes ge­werk­schaft­li­chen Streiks nicht ge­ne­rell un­zu­läs­sig sind (BAG, Ur­teil vom 22.09.2009, 1 AZR 972/08).

Die Erklärung liegt in der grund­recht­lich ab­ge­si­cher­te Frei­heit der Ge­werk­schaft bei der Wahl ih­rer Ar­beits­kampf­mit­tel, d. h. dass ne­ben dem Streik auch an­de­re Mit­tel ein­ge­set­zt werden können. Die Flashmo­b-Ak­ti­on sei auch des­halb nicht unzulässig, weil kei­ne Be­triebs­blo­cka­de vor­ge­le­gen ha­be.