Gesamtzusage

Was verstehen wir unter einer Gesamtzusage? Sie ist eine einseitige kollektivrechtliche verbindliche Erklärung des Arbeitgebers über die Gewährung bestimmter Leistungen. Das Besondere an einer Gesamtzusage ist, dass der Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers nicht annehmen muss. Der Vertragsschluss erfolgt hier auf der Grundlage des § 151 BGB. Danach ist die Annahme eines Angebotes entbehrlich, wenn dies nach der Verkehrssitte zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Bsp.: Der Arbeitgeber verkündet auf einer Betriebsversammlung vor 400 Mitarbeitern, dass jeder eine Prämie von € 2000,- erhält, wenn der Betrieb am Jahresende folgendes xxx Ergebnis erwirtschaftet hat. Anhand dieses Beispiels wird deutlich, dass der Arbeitgeber hier auf die Annahme seines Angebotes verzichtet. Schließlich will er ja nicht, dass ihm nach der Betriebsversammlung jeder der 400 Mitarbeiter die Hand schüttelt und sagt: „Danke! Ich nehme ihr Angebot an.“ Dies dürfte auch gar nicht üblich sein. Das funktioniert aber nur bei einer günstigen Leistung.