Nebentätigkeit

Eine Nebentätigkeit liegt immer vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft anderweitig außerhalb des Hauptarbeitsverhältnisses einsetzt. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer daran nicht gehindert (er schuldet dem Arbeitgeber nur acht Stunden pro Tag, nicht 24 Stunden). Es ist in erster Linie seine Sache, ob und in welchem Umfange er seine Arbeitskraft noch bei anderen Arbeitgebern einsetzt. Die Nebentätigkeit stößt jedoch da an ihre Grenzen, wo sie das Hauptarbeitsverhältnis beeinträchtigt. Das ist da der Fall, wo eine Konkurrenztätigkeit entfaltet wird. Sonst kommt es auf den Umfang der Nebentätigkeit an. Denn wenn der Arbeitnehmer unter Einschluss der für die Nebentätigkeit aufgewendeten Zeit die Höchstarbeitszeitgrenzen überschreitet oder durch den Umfang seiner Nebentätigkeit seine Leistungsfähigkeit für die Haupttätigkeit herabsetzt, kann der Arbeitgeber des Hauptarbeitsverhältnisses verlangen, dass die Nebentätigkeit reduziert oder sogar eingestellt wird.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein grundsätzlich vereinbartes arbeitsvertragliches Nebentätigkeitsverbot oder ein Genehmigungsvorbehalt für die Nebentätigkeit unwirksam. Der Arbeitnehmer kann lediglich verpflichtet werden, die Nebentätigkeit anzuzeigen. Nur bei einem Erreichen der o.g. „Beeinträchtigungsschwellen“ kann der Arbeitgeber ein Unterlassen der Nebentätigkeit verlangen.

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