Betriebsvereinbarung Kurzarbeit

 

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Die 5 wichtigsten Dinge, auf die Sie achten müssen!

Die Corona-Krise zwingt die Unternehmen zu drastischen und vor allem schnellen Maßnahmen, um Umsatzausfälle abzufedern und drohende Schieflagen bis hin zur Insolvenz zu vermeiden. Ein Mittel dazu ist die Einführung von Kurzarbeit - die vor allem jetzt schnell beantragt werden muss. Als Betriebsrat sind Sie dabei zwingend im Boot! Aber Vorsicht: Lassen Sie sich trotz Zeit- und Handlungsdruck nicht überrumpeln, insbesondere wenn es um die Verhandlung und den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit geht.

Es gibt dabei fünf essenzielle Bereiche, auf die Sie dringend achten müssen!

Wir haben für Sie die wichtigsten Aspekte kurz aufbereitet und stellen Ihnen auch eine Musterbetriebsvereinbarung vor!

Kurzarbeit dient dazu, vorübergehend die vereinbarte Arbeitszeit zu reduzieren. Diese Möglichkeit besteht in Krisensituationen, um Personalkosten zu sparen, die Arbeitsplätze aber zu erhalten. Die Beschäftigten erhalten als Ersatz für das ausgefallene Einkommen von der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld – aktuell auch unter erleichterten Bedingungen. Voraussetzung ist ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung. Die Einführung von Kurzarbeit unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).

Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich auf die Frage, ob und in welchem Umfang Kurzarbeit eingeführt werden soll und wie die geänderte Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage zu verteilen ist. Das Mitbestimmungsrecht besteht auch bei besonderer Eilbedürftigkeit, denn eine Ausnahme sieht das Gesetz für derartige Fälle nicht vor. Vom Arbeitgeber ohne Beteiligung des Betriebsrats angeordnete Kurzarbeit wäre unwirksam und würde keine Kürzung des Entgeltanspruchs bewirken. Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht über die Einführung oder die Gestaltung der Kurzarbeit, kann der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen (§ 76 BetrVG). Der Arbeitgeber kann also nicht einseitig Kurzarbeit anordnen. Das ihm zustehende Direktionsrecht zur Bestimmung von Lage und Ort der Arbeitsleistung reicht dafür nicht. Vielmehr ist eine Vereinbarung mit dem einzelnen Arbeitnehmer oder dem Betriebsrat bzw. einer Gewerkschaft erforderlich.

Eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit muss die Rechte und Pflichten klar und deutlich regeln. Die Beschäftigten müssen zuverlässig erkennen können, wer ab wann für wie lange an welchen Arbeitstagen von der Kurzarbeit betroffen ist. Ist die Betriebsvereinbarung unwirksam, besteht ein Anspruch auf volle Lohnzahlung.

Achten Sie dabei insbesondere auf diese 5 Punkte:

  1. Überstunden müssen (leider) eingebracht werden
     
  2. Urlaub muss nicht genommen werden, wenn er bereits verplant ist
     
  3. Laufzeit der BV: Nur kurz abschließen und ohne Nachwirkung
     
  4. Wöchentlicher (wenn nicht sogar täglicher) Bericht an WA/BR über die wirtschaftliche Situation vereinbaren
     
  5. Nicht auf die Aufstockung verzichten. Sicher: Es gibt Situationen, in denen das Unternehmen bereits wirtschaftlich sehr schlecht steht, dann müssen alle ihren Beitrag leisten. Aber: Wenn sich die wirtschaftliche Situation wieder verbessert hat, gibt es dann auch eine Anerkennung für den Beitrag?

UND wichtig: Das normal zu versteuernde Einkommen und das dem Progressionsvorbehalt unterliegende Kurzarbeitergeld werden addiert. Mit dieser Summe geht das Finanzamt in die Einkommensteuertabelle. Der sich daraus ergebende Steuersatz wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angewendet, sondern nur auf das übrige normal zu versteuernde Einkommen.

Kurzarbeit könnte aktuell vielen Unternehmen helfen und insbesondere betriebsbedingte Kündigungen vermeiden. Dennoch sollten Sie Ihre Zustimmung nur erteilen, wenn Sie von der konkreten Regelung überzeugt sind, insbesondere wenn es um die o. g. markanten Punkte geht. Und Sie sollten zuvor alternative Möglichkeiten geprüft haben, wie z. B. Abbau von Leiharbeit, Auslaufen von Befristungen, Streichung übertariflicher Lohnbestandteile, Einführung von Arbeitszeitkonten u. a.

 

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