Ja. Die Stimmabgabe zur Betriebsratswahl erfolgt während der bezahlten Arbeitszeit. Der Wahlvorstand achtet dabei darauf, dass der reguläre Arbeitsablauf im Betrieb möglichst wenig beeinträchtigt wird.
Der Beschäftigte erscheint persönlich im Wahllokal, wird dort in der Wählerliste vermerkt und erhält anschließend den Stimmzettel. In der Wahlkabine gibt er seine Stimme ab – entweder durch Ankreuzen einer Liste (Listen-/Verhältniswahl) oder einzelner Kandidaten (Mehrheits-/Persönlichkeitswahl).
Bei der Mehrheits- bzw. Persönlichkeitswahl hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Betriebsratssitze zu vergeben sind. Bei der Listen- bzw. Verhältniswahl steht jedem Wähler genau eine Stimme zu, mit der eine Liste gewählt wird.
Während der gesamten Zeit der Stimmabgabe müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein. In Ausnahmefällen kann auch ein Mitglied des Wahlvorstands zusammen mit einem Wahlhelfer vor Ort sein.
Die Wahl ist geheim und frei. Jeder Wahlberechtigte kann seine Stimme unbeobachtet und ohne Beeinflussung in der Wahlkabine abgeben. Die Wahlurnen bleiben jederzeit verschlossen, und es dürfen vor Beginn der Auszählung keine Stimmzettel entnommen werden.
Die eingegangenen Briefwahlumschläge werden zunächst ungeöffnet gesammelt. Erst unmittelbar vor der Auszählung öffnet der Wahlvorstand diese, prüft die ordnungsgemäße Stimmabgabe und legt die gültigen Stimmzettel in die Wahlurne.
Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn mehr Kreuze gesetzt wurden als erlaubt oder wenn nicht eindeutig erkennbar ist, welche Personen oder Listen gewählt wurden (z. B. Kreuze zwischen den Kästchen). Auch Kommentare, Ergänzungen oder das Hinzufügen nicht zugelassener Kandidaten machen den Stimmzettel ungültig.
Bei der Mehrheits- bzw. Persönlichkeitswahl sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen gewählt. Bei der Verhältnis- bzw. Listenwahl erfolgt die Sitzverteilung nach dem D’Hondtschen Höchstzahlverfahren.
Sobald das Wahlergebnis endgültig feststeht, gibt der Wahlvorstand die Namen der Gewählten bekannt – auf dieselbe Weise wie das Wahlausschreiben, nämlich durch einen zweiwöchigen Aushang. Die Bekanntmachung wird vom Vorsitzenden des Wahlvorstands und mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied unterzeichnet. Beschäftigte im Homeoffice erhalten das Ergebnis zusätzlich per E-Mail.