Büropersonal für den Betriebsrat: Pflichten des Arbeitgebers

 

730x300 Frau und Mann mit gezeichnetem Muskelarm

Nach § 40 Betriebsverfassungsgesetz muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung stellen. Dazu gehört auch etwaiges Büropersonal. Doch wann ist Büropersonal erforderlich? Um diese Frage zu beantworten, sollte man zunächst wissen, dass der Betriebsrat darüber, wie er seine Tätigkeit durchführt, im Rahmen des billigen Ermessens allein entscheidungsbefugt ist.

Berücksichtigen muss er dabei aber auch die berechtigten Belange des Arbeitgebers. Und wenn der Arbeitgeber von berechtigten Belangen spricht, meint er häufig die Kosten und diese müssen natürlich verhältnismäßig sein. Ein dreiköpfiger Betriebsrat, der alle zwei Monate für eine Stunde zusammensitzt, wird kaum Anspruch auf Büropersonal haben. Hier greift auch das Argument nicht, dass der Betriebsrat grundsätzlich nicht verpflichtet ist, sämtliche Bürotätigkeiten selbst zu erledigen.

Der Betriebsrat muss prüfen, ob er einen Teil der Büroarbeiten in zumutbarem Rahmen selbst ausführen kann. Dies gebietet schon die Kostenminderungspflicht. Anders mag die Situation bei einem 17-köpfigen Betriebsrat nebst verschiedenen Ausschüssen sein. Aber auch hier kann die Frage nach dem Büropersonal nicht pauschal beantwortet werden. Es kommt also nicht auf die Größe des Betriebsrats an sondern darauf, ob angesichts der anfallenden Büroarbeiten eine teil- oder vollzeitbeschäftigte Bürokraft für erforderlich gehalten werden darf. Und dies ist nach den Gesamtumständen zu beurteilen und muss im Streitfall vom Betriebsrat dargelegt werden.

Demgegenüber kann der Arbeitgeber das Verlangen des Betriebsrats nach Büropersonal nicht mit dem Argument zurückweisen, dass das Betriebsratsbüro mit PCs ausgestattet ist. Der Anspruch auf eine Schreibkraft besteht auch dann, wenn ein freigestelltes Betriebsratsmitglied selbst über schreibtechnische Kenntnisse verfügt.

Zu beachten ist aber auch, dass der Betriebsrat nur Anspruch auf Überlassung des erforderlichen Büropersonals hat. Mangels eigener Rechtspersönlichkeit kann er dieses nicht selber einstellen. Bei der Auswahl steht ihm aber ein Mitspracherecht zu. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Tätigkeit des Büropersonals ein gewisses Vertrauensverhältnis zum Betriebsrat voraussetzt.

Seminartipps