Der Betriebsrat und seine Ausschüsse

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Nach der Wahl steht der neue Betriebsrat vor einer Menge Aufgaben. Je größer der Betriebsrat, umso wichtiger sind gute Arbeitsstrukturen. Bei mehr als neun Mitgliedern werden die laufenden Geschäfte des Betriebsrats durch einen Betriebsausschuss geführt (§ 27 BetrVG). In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat Ausschüsse bilden und diesen bestimmte Aufgaben übertragen (§ 28 BetrVG), ebenso auf Arbeitsgruppen (§ 28a BetrVG).

Gemäß § 27 Abs. 1 BetrVG muss bei einer Betriebsratsgröße ab 9 Mitgliedern ein Betriebsausschuss gebildet werden. Dieser führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats, er bereitet Sitzungen und Beschlüsse vor, beschafft notwendige Unterlagen und Auskünfte, erledigt den Schriftverkehr, etc. Durch Beschluss des Betriebsrats können dem Betriebsausschuss auch weitere Aufgaben übertragen werden (§ 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG), so z. B. die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen  – jedoch nicht der Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Soll der Betriebsausschuss diese Aufgaben selbstständig entscheiden können, bedarf der Beschluss des Betriebsrats der Mehrheit der Stimmen aller Betriebsratsmitglieder.

Zusammensetzung und Größe des Betriebsausschusses

Ständige Mitglieder im Betriebsausschuss sind der Betriebsratsvorsitzende und dessen Stellvertreter. Weitere Mitglieder des Betriebsrats werden durch geheime Wahl entsprechend hinzu gewählt. Gesetzlich vorgegeben ist folgende Personenzahl:

9 bis 15 Betriebsratsmitglieder -> 3 weitere Ausschussmitglieder,
17 bis 23 Betriebsratsmitglieder -> 5 weitere Ausschussmitglieder,
25 bis 35 Betriebsratsmitglieder -> 7 weitere Ausschussmitglieder,
37 oder mehr Betriebsratsmitglieder -> 9 weitere Ausschussmitglieder.

Weitere Ausschüsse

Neben dem Betriebsausschuss können im Sinne einer effektiveren Arbeitsteilung weitere Ausschüsse gebildet werden. Diesen können dann unterschiedliche Aufgaben zugeteilt sein (z.B. Fragen der Arbeitssicherheit oder Aus- und Fortbildung). Lediglich der Betriebsausschuss hat eine gesetzlich definierte Aufgabe, nämlich - wie oben bereits erwähnt - das Führen der laufenden Geschäfte. Welche Ausschüsse gebildet werden, welche Aufgaben die einzelnen Ausschüsse haben und welche Mitglieder, bestimmt allein der Betriebsrat. Auch inwieweit Ausschüsse ihre Angelegenheiten selbstständig erledigen und entscheiden, wird vom Betriebsrat festgelegt. Dabei gilt wiederum: Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung kann vom Betriebsrat grundsätzlich nicht übertragen werden.

ACHTUNG:

Bei der Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung muss darauf geachtet werden, dass dem Betriebsrat ein „Kernbereich“ der gesetzlichen Befugnisse verbleibt!

Voraussetzung für die Gründung weiterer Ausschüsse – Festlegen der Aufgaben

Da für die Errichtung eines Betriebsausschusses eine Mindestanzahl von 9 Betriebsratsmitgliedern Voraussetzung ist, kommt dies einer Betriebsgröße von mindestens 201 Arbeitnehmern gleich. Darunter kann der Betriebsrat zwar keinen Betriebsausschuss bilden, stattdessen aber z.B. einen geschäftsführenden Ausschuss, der für die laufenden Geschäfte hauptverantwortlich ist. Ein Übertragen von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung ist jedoch nicht möglich.
Für die Einrichtung weiterer Ausschüsse ist immer ein vorangegangener Beschluss des Betriebsrats nötig. Darin müssen die Aufgaben des Ausschusses genau aufgezeigt und festgelegt werden. Auch in welchem Rahmen der jeweilige Ausschuss die Aufgaben übernehmen soll (vorbereitend oder selbstständig), muss aus dem Beschluss hervor gehen.
Einer Zustimmung seitens des Arbeitgebers bedarf es bei der Errichtung von Ausschüssen NICHT – die endgültige Entscheidung über deren Notwendigkeit trifft der Betriebsrat allein.

Arbeitsgruppen gemäß § 28a BetrVG

Neben Ausschüssen kann der Betriebsrat Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen. So kann sich der Betriebsrat zum Einen fachliche Unterstützung aus der Belegschaft holen und sie gleichzeitig involvieren.
Arbeitsgruppen können die ihnen übertragene Aufgabe dann eigenverantwortlich durchführen.
Voraussetzung zur Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen sind mindestens 101 Beschäftigte im Unternehmen. Als Aufgaben bieten sich meist Dinge an, die innerhalb eines gewissen Zeitraums abgeschlossen werden sollen, wie z.B. das Ausgestalten der Arbeitszeit gemeinsam mit dem Arbeitgeber. Hier könnte eine Arbeitsgruppe ggf. selbstständig gute Ergebnisse erzielen und diese dann vereinbaren. Kann innerhalb dieser Verhandlung keine Einigung erzielt werden, geht die Aufgabe wieder an den Betriebsrat zurück.

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