Anspruch auf Schulungen für Betriebsrat-Ersatzmitglieder

 

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Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat besteht nicht selten Streit über die Erforderlichkeit einer Schulung. Dies umso mehr, wenn der Betriebsrat eines oder mehrere seiner Ersatzmitglieder zu einem Seminar schicken möchte. Für beide Parteien stellt sich hier immer wieder die Frage, ab wann Schulungen für Ersatzmitglieder erforderlich sind.

Denn anders als bei ordentlichen Betriebsratsmitgliedern bedarf es bei Ersatzmitgliedern besonderer Umstände für die Erforderlichkeit eines Betriebsratsseminars.

Zwar ist der Betriebsrat gehalten seine Arbeitsfähigkeit durch andere ihm zumutbare und den Arbeitgeber finanziell weniger belastende Maßnahmen zu gewährleisten. Allerdings sei eine Grenze dann erreicht, wenn die nicht zu vermeidende Heranziehung von Ersatzmitgliedern derartige Schwierigkeiten und Reibungsverluste für die Arbeit des Betriebsrats auslöst, dass der Betriebsrat ausnahmsweise die Schulung von Ersatzmitgliedern für erforderlich halten dürfe.

Mit Beschluss vom 26. April 2016 hat das LAG Schleswig Holstein Az. 1 TaBV 63/15 die Maßstäbe an die Erforderlichkeit konkretisiert. Danach sollen besondere Umstände die Erforderlichkeit einer Schulung dann stützen können, wenn das Ersatzmitglied voraussichtlich zu mehr als 40 % der Sitzungen des Betriebsrats herangezogen werden würde. Jetzt fragt sich natürlich jeder, wie man so etwas im Voraus wissen kann. Der Betriebsrat muss in diesem Fall eine Prognose erstellen, wobei der Vergangenheit hier eine gewisse Indizwirkung zukommt. Im vorliegenden Fall hatte das frühere Ersatzmitglied derselben Liste in den letzten zwei Jahren an 45%  der Sitzungen entweder teilgenommen, oder wurde zumindest geladen. Entscheidend ist weiterhin auch die Betriebsratsgröße, die Anzahl der im Betriebsrat vertretenen Gruppen und Listen, das Vorhandensein von Betriebsferien oder der langfristige Ausfall bestimmter Betriebsratsmitglieder.