Wichtiges des BAG zu § 37 BetrVG

 

730x300 - Gruppe hält Sitzung ab, Unterlagen liegen auf dem Tisch

§ 37 BetrVG ist eine für Betriebsräte zentrale Vorschrift im BetrVG. Sie regelt das Verhältnis zwischen Arbeitszeit und ehrenamtlicher Wahrnehmung des Betriebsratsamtes, schafft aber auch Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber auf Freistellung, Vergütung etc..

Die Kernaussagen in § 37 BetrVG lauten:

  • Betriebsratsarbeit ist ehrenamtliche Tätigkeit, also keine "Arbeitstätigkeit" (§ 37 Absatz 1 BetrVG). Sie wird grundsätzlich so behandelt, wie ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen, Gewerkschaften und Parteien und unterliegt auch keinen zeitlichen Höchstgrenzen etwa nach dem ArbZG.
     
  • Betriebsratsmitglieder haben gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Arbeitsbefreiung, also Freistellung bei Fortzahlung der Arbeitsvergütung, sofern sie erforderliche Betriebsratsarbeit erbringen (§ 37 Absatz 2 BetrVG).
     
  • Betriebsarbeitsarbeit findet grundsätzlich innerhalb der persönlichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds statt. Nur dann, wenn dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist, besteht ein Anspruch auf spätere Arbeitsbefreiung bei entsprechender Fortzahlung des Arbeitsentgelts bzw. auf Vergütung wie Mehrarbeit (§ 37 Absatz 3 Sätze 1 und 3 BetrVG).
      

Beispiel 1: Der Betriebsratsvorsitzende sucht am 13.02. um 18 Uhr Rechtsanwalt B in einer betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheit auf. Seine Arbeitszeit liegt zwischen 6 und 14 Uhr.

Lösung: Konnte B dem Vorsitzenden am 13.02. oder an den folgenden Tagen keinen Termin während dessen persönlicher Arbeitszeit geben, besteht Anspruch auf Arbeitsbefreiung zu einem späteren Zeitpunkt für die Wahrnehmung des Termins bei B. Ist eine Arbeitsbefreiung binnen eines Monats nicht möglich, ist die Besuchszeit bei B wie Mehrarbeit zu vergüten.
  

Beispiel 2: Die Betriebsratsmitglieder arbeiten in einem 3-Schichtbetrieb. Die Betriebsratssitzung findet am 14.02. während der Spätschicht von 14 Uhr bis 17 Uhr statt. Betriebsratsmitglied A ist am 14.2. für die Frühschicht bis 14 Uhr eingeteilt. Betriebsratsmitglied C hat an diesem Tage die Nachtschicht ab 22 Uhr zu leisten.

Lösung: A und C können die Betriebsratsarbeit (Teilnahme an der Sitzung) am 14.02. aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit erbringen (vgl. § 37 Absatz 3 Satz 2 BetrVG) und haben somit Anspruch auf spätere Arbeitsbefreiung bzw. Zahlung wie Mehrarbeit für die Zeit der Teilnahme an der Sitzung.

Daneben sind § 40 und § 78 Satz 2 BetrVG zu beachten.

  • Gemäß § 40 Absatz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die (erforderliche) Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Das Betriebsratsmitglied soll keine persönlichen Vermögensopfer erbringen müssen.
     
  • Gemäß § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit persönlich weder begünstigt noch benachteiligt werden. Insbesondere das "Begünstigungsverbot" wird in vielen Betrieben und Unternehmen noch immer nicht sehr ernst genommen und führt – auch – zu vielen Complianceproblemen.

Beispiele für unzulässige Begünstigungen:

(1) Betriebsratsmitglieder machen wegen der Wahrnehmung des Ehrenamtes "Karriere", werden also deshalb höhergruppiert mit der Begründung, sie leisteten "Managementtätigkeiten".

(2) Betriebsratsmitglieder erhalten wegen ihrer Tätigkeit im Betriebsrat zusätzliche Leistungen (etwa Firmen PKW zur Privatnutzung), die sie vorher nicht erhalten haben und auf die sie nach dem Arbeitsvertrag keinen Anspruch haben.

Im diesem Zusammenhang haben sich die Arbeitsgerichte häufig mit Streitigkeiten zu beschäftigen. Das BAG hat in der Vergangenheit drei wichtige Rechtsfragen mehr oder minder geklärt:

1. BAG, Urteil vom 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15

Anspruch auf vorzeitige Beendigung der Schicht bei Fortzahlung der Vergütung zur Einhaltung der Ruhezeit nach dem ArbZG bis zum Beginn der Betriebsratstätigkeit.

Ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten außerhalb seiner Arbeitszeit an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, ist berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht einzustellen, wenn nur dadurch eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag gewährleistet ist, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist.

Der Fall:

Der Kläger ist Betriebsratsmitglied und arbeitet im Dreischichtbetrieb. Er war in der Nacht vom 16. Juli auf den 17. Juli 2013 für die Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr bei einer Pause von 2:30 Uhr bis 3:00 Uhr eingeteilt. Am 17. Juli 2013 nahm der Kläger von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr an einer Betriebsratssitzung teil. Mit Rücksicht auf diese Betriebsratssitzung stellte er in der vorherigen Nachtschicht seine Arbeit um 2:30 Uhr ein. Ihm wurde für diese Nachtschicht von der Beklagten nur der Zeitraum bis 3:00 Uhr und von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger u.a. die Gutschrift der beiden weiteren Stunden von 3:00 Uhr bis 5:00 Uhr verlangt.

Die Lösung:

Die Klage hatte Erfolg. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats auch dann von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts zu befreien, wenn eine außerhalb der Arbeitszeit liegende erforderliche Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht hat. Dem Kläger war die Erbringung der Arbeitsleistung am 17. Juli 2013 jedenfalls ab 3:00 Uhr wegen der um 13:00 Uhr beginnenden Betriebsratssitzung unzumutbar, weil ihm bei Fortsetzung seiner Arbeit zwischen den Arbeitsschichten keine durchgehende Erholungszeit von elf Stunden zur Verfügung gestanden hätte.

  • Nach § 5 Abs. 1 ArbZG ist dem Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren.
     
  • Es kann dahinstehen, ob die Zeit der Erbringung von Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG ist und § 5 Abs. 1 ArbZG deshalb Anwendung findet.
     
  • Jedenfalls ist bei der Beurteilung, ob dem Betriebsratsmitglied in einer solchen Situation die Fortsetzung der Arbeit in der Nachtschicht wegen der bevorstehenden Betriebsratstätigkeit unzumutbar ist, die Wertung des § 5 Abs. 1 ArbZG zu berücksichtigen.

Hinweis für die Praxis:

Die Entscheidung schafft endlich in Teilbereichen Rechtssicherheit. Worum geht es?

  • Das BAG (Urteil vom 07.06.1989 - 7 AZR 500/88) hat bereits 1989 festgestellt, dass dann, wenn ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teilnimmt, es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar sein kann, seine vor oder nach der Sitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten. Ist dies der Fall, so hat es gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung.
     
  • Das LAG Niedersachsen (Beschluss vom 20.04.2015 - 12 TaBV 76/14, nicht rechtskräftig) geht noch einen Schritt weiter. Zwar anerkennt auch das LAG, dass Betriebsratsarbeit keine Arbeitszeit iSd ArbZG ist. Allerdings, so das LAG, ist dem Betriebsratsmitglied die Erbringung einer Arbeitsleistung regelmäßig unzumutbar, wenn bei einer Zusammenrechnung die werktägliche Höchstarbeitszeit (§3 ArbZG) überschritten würde.

Noch immer sind viele Fallgestaltungen denkbar, die bislang nicht entschieden sind:

  • Wie sind Fälle zu entscheiden, wo eine "Teilschicht" aus betrieblichen Gründen nicht möglich oder nicht sachgerecht ist? Hat das Betriebsratsmitglied in diesen Fällen, wenn "zwischen" den Schichten eine Betriebsratssitzung stattfindet, Anspruch auf Arbeitsbefreiung für beide komplette Schichten (bei Fortzahlung der vertragsgerechten Vergütung) und auf Freizeitausgleich für die Zeit der Betriebsratstätigkeit?

Weiteres Beispiel:

  • Betriebsratsmitglied A nimmt am 3.02. an einer von 9 bis 13 Uhr (4 Stunden) stattfindenden Betriebsratssitzung teil. Seine reguläre Arbeitszeit beginnt am 03.02. um 14 Uhr (Spätschicht bis 22 Uhr = 7,5 Stunden Arbeitszeit). Die gemäß § 3 ArbZG maximal zulässige Arbeitszeit pro Kalendertag beträgt 10 Stunden. Wenn man den Grundgedanken des § 3 ArbZG für die Frage der Zumutbarkeit zugrunde legt, dürfte A die Spätschicht 1,5 Stunden vorher, also um 20:30 Uhr beenden.

2. BAG, Urteil vom 27. Juli 2016 - 7 AZR 255/14

Vergütung bei BR Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit - Fahrtzeiten zwischen Wohnung und Betrieb

  • Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein BR Mitglied zum Ausgleich für BR Tätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
     
  • Auch Wege-, Fahrt- und Reisezeiten, die ein BR Mitglied zur Erfüllung erforderlicher betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben außerhalb seiner AZ aufwendet, können einen Anspruch auf Freizeitausgleich auslösen, soweit sie mit der Durchführung der ihnen zugrunde liegenden BR Tätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen.
     
  • BR Mitglieder dürfen aber nach § 78 Satz 2 BetrVG wegen ihrer BR Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Für die Bewertung von Fahrtzeiten, die ein BR Mitglied zur Wahrnehmung von BR Aufgaben aufwendet, können danach keine anderen Maßstäbe gelten als für Fahrtzeiten, die ein AN im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Arbeitspflicht aufwendet.
     
  • § 37 Abs. 3 BetrVG gewährt keinen Anspruch auf Freizeitausgleich oder Vergütung für außerhalb der Arbeitszeit liegende Zeiten, die das BR Mitglied für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb allein zur Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeit aufwendet, da entsprechende Fahrtzeiten von AN im Zusammenhang mit der Erfüllung der Arbeitspflicht nicht vergütungspflichtig sind.

Hinweis für die Praxis:

Eine überraschende Entscheidung des BAG. Denn das der Arbeitnehmer dann, wenn er allein zur Erledigung von Betriebsratsarbeiten zum Betrieb fährt, Anspruch auf Fahrtkostenerstattung hat, ist vom BAG mehrfach bestätigt worden (vgl. BAG 16. Januar 2008 - 7 ABR 71/06). Dies beruht darauf, dass der AG gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG grundsätzlich alle durch die BR Tätigkeit entstehenden Kosten zu tragen hat. Bereits wegen des Benachteiligungsverbots des § 78 Satz 2 BetrVG dürfen dem einzelnen BR Mitglied durch die Erfüllung seiner Aufgaben keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen. Dementsprechend ist ein dem BR Mitglied durch die Erfüllung seiner Pflicht entstehendes Vermögensopfer durch den AG zu ersetzen.

Allerdings besteht nach dem BetrVG jedenfalls grundsätzlich kein Entgeltanspruch für die von BR Mitgliedern erbrachten Freizeitopfer. Dies folgt insbesondere aus dem in § 37 Abs. 1 BetrVG normierten Ehrenamtsprinzip. Mit dem Ehrenamtsprinzip ist es nicht vereinbar, dass BR Mitglieder durch ihre BR Tätigkeit zusätzliche Vergütungsansprüche erwerben. Das wäre aber der Fall, wenn das BR Mitglied für Zeiten der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, die grundsätzlich nicht vergütungspflichtig sind, Anspruch auf Freizeitausgleich oder Vergütung erlangte.

3. BAG, Urteil vom 28. September 2016 - 7 AZR 248/14

Überstundenausgleich bei vollständig freigestellten Betriebsratsmitgliedern und flexibler Arbeitszeit

Der Fall:

Der Kläger (freigestelltes Betriebsratsmitglied) verlangt die Einstellung von Stunden in das Überstundenkonto. Es existierte eine Betriebsvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit, wonach die Mitarbeiter ihre Arbeitszeit flexibel selbst bestimmen konnten und Plusstunden am Stichtag auf das Überstundenkonto gebucht wurden. Die Arbeitgeberin meint, diese Betriebsvereinbarung gelte nicht für den Kläger als freigestelltes Betriebsratsmitglied.

Die Lösung:

LAG und BAG haben die Klage abgewiesen.

Das BAG stellt in der lesenswerten Entscheidung Folgendes fest:

Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, auf dem für den Kläger geführten Mehrarbeitszeitkonto zum Stichtag Stunden einzustellen.

  • Die Betriebsvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit ist auf den Kläger nicht anwendbar. Denn das in der Betriebsvereinbarung geregelte Verfahren setzt ein Zeitguthaben voraus, dem die Erbringung von vergütungspflichtiger Arbeit zugrunde liegt. Freigestellte Betriebsratsmitglieder leisten keine vergütungspflichtige Arbeit, sondern üben ehrenamtliche Tätigkeit aus. Der Kläger hat keine "Arbeitszeit", sondern ehrenamtliche Tätigkeit erbracht.
     
  • Die generelle Freistellung von der beruflichen Tätigkeit gemäß § 38 Abs. 1 BetrVG hat denselben Zweck wie die zeitweilige Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG. Beide Freistellungen sollen ausschließlich die sachgerechte Wahrnehmung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben sicherstellen. Für die Dauer der Freistellung besteht daher keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung.
     
  • An die Stelle der Arbeitspflicht tritt die Verpflichtung des freigestellten Betriebsratsmitglieds, während seiner arbeitsvertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats, dem er angehört, anwesend zu sein und sich dort für anfallende Betriebsratsarbeit bereitzuhalten.
     
  • Nimmt ein freigestelltes Betriebsratsmitglied an der Erfassung seiner Anwesenheitszeit im Rahmen eines Gleitzeitsystems teil, kann es eine etwaige Überschreitung der persönlichen Arbeitszeit dann, wenn die Betriebsratstätigkeit innerhalb des Gleitzeitrahmens erbracht wird, grundsätzlich im Rahmen des vorgegebenen Zeitrahmens ausgleichen, ohne dass es einer besonderen Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs bedarf.
      
  • Ist der Zeitausgleich am Ende eines Ausgleichszeitraums nicht vollständig erfolgt und zu diesem Zeitpunkt ein positiver Stundensaldo aufgelaufen, steht aber fest, dass das Betriebsratsmitglied durch die Erbringung von Betriebsratstätigkeit seine vertraglich geschuldete Arbeitszeit im Bezugszeitraum überschritten hat. Im Fall des vollständig von der Arbeitsleistung freigestellten Betriebsratsmitglieds kann ein bestehender positiver Saldo nur auf Betriebsratstätigkeit basieren.
     
  • Dann ist die Betriebsratstätigkeit insoweit als "außerhalb der Arbeitszeit" im Sinne von § 37 Abs. 3 BetrVG erbracht anzusehen. Der Ausgleich für außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit ist abschließend in § 37 Abs. 3 BetrVG geregelt. Diese Vorschrift ist als wesentlicher Teil des gesetzlich geregelten Ehrenamtsprinzips und der Konzeption der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern in § 37 BetrVG zwingend und kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abgeändert werden. § 37 Abs. 3 BetrVG sieht einen Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts als Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, nur dann vor, wenn die Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit erbracht wurde. Eine Vergütung der außerhalb der Arbeitszeit aufgewendeten Zeit wie Mehrarbeit setzt zudem nach § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG voraus, dass Arbeitsbefreiung aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich war. Diese Beschränkungen enthält die Betriebsvereinbarung nicht. Die Anwendung der Regelung auf Zeitguthaben freigestellter Betriebsratsmitglieder hätte vielmehr zur Folge, dass aus der Erbringung von Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit Freizeitausgleichsansprüche und mit der zusätzlichen "Faktorierung" ggf. auch zusätzliche Vergütungsansprüche resultierten, ohne dass dies an die zwingenden weiteren Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 BetrVG gebunden wäre.
     
  • Der Kläger kann seinen Anspruch auf die begehrte Gutschrift auf dem Überstundenkonto nicht auf § 37 Abs. 3 BetrVG stützen. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind.
     

(1) Ein von dem Grundsatz des unentgeltlichen Ehrenamts abweichender gesetzlicher Regelungsplan, dass Freizeitopfer durch die Zahlung einer angemessenen Vergütung auszugleichen wären, liegt darin nicht.
(2) Das bedeutet, dass der Anspruch des Klägers auf Gutschrift des am Ende des Bezugszeitraums bestehenden Stundenguthabens, der aus außerhalb der Arbeitszeit erbrachter Betriebsratstätigkeit resultiert, neben der Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit voraussetzt, dass diese aus betriebsbedingten Gründen nicht in der zur Verfügung stehenden individuellen Arbeitszeit erbracht werden konnte. Der Kläger hat weder dargetan, dass die Plusstunden für erforderliche Betriebsratstätigkeit aufgewandt wurden und aus betriebsbedingten Gründen angefallen sind, noch dass ein Abbau des Stundenguthabens bis zum Ende des Bezugszeitraums aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich gewesen ist.

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