Alles zur Einigungsstelle für Betriebsrat und Arbeitgeber

Die Einigungsstelle ist ein zentrales Instrument der betrieblichen Mitbestimmung, wenn sich Betriebsrat und Arbeitgeber bei wichtigen Entscheidungen nicht einigen können. Kommt es in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, kann eine Maßnahme häufig nicht ohne weiteres einseitig umgesetzt werden. Genau dann ist der Punkt erreicht, an dem es sinnvoll sein kann, die Einigungsstelle hinzuzuziehen. Wir erklären, was die Einigungsstelle ist, wie sie im Betrieb gebildet wird und wann sie zum Einsatz kommt.

Das Poko-Institut unterstützt Betriebsräte dabei, ihre Rechte wirksam zu vertreten. In praxisorientierten Betriebsrat-Seminaren lernen Sie wahlweise an deutschlandweiten Seminar-Standorten, in interaktiven Betriebsrat-Webinaren oder in Inhouse-Schulungen, wie Konflikte zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat fair gelöst werden können.

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▼ Einigungsstelle für Betriebsrat und Arbeitgeber: Das Wichtigste in Kürze

▼ Was ist die Einigungsstelle beim Betriebsrat?

▼ Wie wird eine Einigungsstelle für den Betriebsrat und Arbeitgeber gebildet?

▼ In welchen Fällen wird die Einigungsstelle eingesetzt?

▼ Ablauf eines Einigungsstellenverfahrens

▼ Welche Wirkung haben Entscheidungen der Einigungsstelle?

▼ Wer trägt die Kosten der Einigungsstelle?

▼ Betriebliche Konflikte lösen mit den Seminaren des Poko-Instituts

▼ FAQ zur Einigungsstelle für Betriebsrat und Arbeitgeber

 

Einigungsstelle für Betriebsrat und Arbeitgeber: Das Wichtigste in Kürze

  • Definition: Die Einigungsstelle ist ein betriebliches Schlichtungsorgan, das eingeschaltet wird, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat bei mitbestimmungspflichtigen Fragen nicht einigen können.
  • Bildung: Die Einigungsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden sowie einer gleichen Anzahl von Beisitzer*innen, die jeweils vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat benannt werden.
  • Einsatzfall: Sie wird vor allem bei Streitigkeiten über mitbestimmungspflichtige Themen angerufen, wenn vorherige Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gescheitert sind.
  • Ablauf: Wenn es zu einem Einigungsstellenverfahren kommt, werden in der Einigungsstelle zunächst die Positionen beider Seiten angehört und anschließend eine Lösung gesucht oder per Abstimmung entschieden.
  • Wirkung: Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt im erzwingbaren Verfahren die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und wirkt wie eine Betriebsvereinbarung.
  • Kosten: Die Kosten der Einigungsstelle trägt grundsätzlich der Arbeitgeber, während betriebsangehörige Beisitzer*innen ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben.
Seminar: Fit für den Betriebsratsvorsitz III

 

Was ist die Einigungsstelle beim Betriebsrat?

Die Einigungsstelle ist ein betriebliches Organ. Sie wird eingesetzt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat bei mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten nicht einigen können.
Ihr Zweck besteht darin, eine Lösung zu finden, damit betriebliche Entscheidungen trotz Meinungsverschiedenheiten getroffen werden können. Ohne dieses Instrument dürften viele Maßnahmen, bei denen Mitbestimmung vorgeschrieben ist, rechtlich nicht wirksam umgesetzt werden.

Rechtliche Grundlagen der Einigungsstelle

Die Einigungsstelle ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Die zentrale Vorschrift hierfür ist § 76 BetrVG. Sie legt fest, wann und wie eine Einigungsstelle eingesetzt wird, wie sie zusammengesetzt ist und wie ihre Entscheidungen zustande kommen.

Grundsätzlich kommt die Einigungsstelle immer dann zum Einsatz, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat bei einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit keine Einigung erzielen können. Da in solchen Fällen keine Seite allein entscheiden darf, übernimmt die Einigungsstelle zunächst eine vermittelnde Rolle. In erzwingbaren Mitbestimmungsangelegenheiten kann sie jedoch auch verbindlich entscheiden und die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen.

In der Praxis versuchen Arbeitgeber und Betriebsrat zunächst eine Einigung durch Verhandlungen zu erreichen (Vgl. § 74 BetrVG). Scheitern diese, kann die Einigungsstelle angerufen werden.

Wie wird eine Einigungsstelle für den Betriebsrat und Arbeitgeber gebildet?

Eine Einigungsstelle kann auf zwei verschiedene Arten eingerichtet werden. In vielen Betrieben wird sie erst bei Bedarf gebildet, also dann, wenn ein konkreter Konflikt entsteht. Die Zusammensetzung der Einigungsstelle besteht aus:

  • Einem bzw. einer unparteiischen Vorsitzenden
  • einer gleichen Anzahl von Beisitzer*innen (in der Regel sind es zwei pro Seite), die jeweils vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat benannt werden.

Idealerweise einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam auf eine geeignete Person für den Vorsitz. Häufig handelt es sich dabei um eine*n erfahrene*n Arbeitsrichter*in oder eine Fachjuristin bzw. einen Fachjuristen im Arbeitsrecht. Können sich die Betriebsparteien nicht einigen, bestimmt das Arbeitsgericht den bzw. die Vorsitzende*n. Auch über die Anzahl der Beisitzer*innen kann es Streit geben. In diesem Fall entscheidet ebenfalls das Arbeitsgericht.

Seminar: Betriebsverfassungsrecht I

 

In welchen Fällen wird die Einigungsstelle eingesetzt?

Die Einigungsstelle wird nicht bei jeder Meinungsverschiedenheit angerufen. Sie kommt vor allem bei Themen zum Einsatz, bei denen das Gesetz eine Mitbestimmung des Betriebsrats vorsieht. Dabei wird zwischen dem erzwingbaren Einigungsverfahren und dem freiwilligen Einigungsverfahren unterschieden.

Einigungsstelle Betriebsrat

Erzwingbares Einigungsverfahren

Von einem erzwingbaren Einigungsverfahren spricht man, wenn das Gesetz ausdrücklich vorsieht, dass bei einer fehlenden Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat die Einigungsstelle entscheidet. Ein typisches Beispiel ist die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG, etwa bei:

  • Arbeitszeitregelungen
  • Urlaubsregelungen
  • Einführung technischer Überwachungssysteme

Auch bei Änderungen von Arbeitsplätzen oder Arbeitsabläufen (§ 91 BetrVG) oder bei personellen Auswahlrichtlinien (§ 95 BetrVG) kann die Einigungsstelle angerufen werden.

Freiwilliges Einigungsverfahren

Ein freiwilliges Einigungsverfahren liegt vor, wenn das Gesetz keine verpflichtende Entscheidung durch die Einigungsstelle vorsieht. In solchen Fällen kann die Einigungsstelle nur tätig werden, wenn sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsrat ihrer Einschaltung zustimmen. Beide Seiten entscheiden also gemeinsam, die Einigungsstelle als neutrale Schlichtungsinstanz einzusetzen.

In freiwilligen Angelegenheiten kann die Einigungsstelle nur mit Zustimmung beider Betriebsparteien tätig werden. Ihr Spruch ist rechtlich nur dann verbindlich, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat dem Spruch vorher unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.

Ablauf eines Einigungsstellenverfahrens

Im Einigungsstellenverfahren werden zunächst die Standpunkte von Arbeitgeber und Betriebsrat dargestellt. Der oder die Vorsitzende moderiert die Gespräche und versucht, eine Lösung zu erarbeiten, die für beide Seiten tragbar ist. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende enthält sich bei der ersten Beschlussfassung zunächst der Stimme. Kommt dabei keine Stimmenmehrheit zustande, nimmt er nach weiterer Beratung an einer erneuten Beschlussfassung teil.

Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Entscheidung der Einigungsstelle wird anschließend schriftlich festgehalten, von dem oder der Vorsitzenden unterschrieben und sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Betriebsrat übermittelt.

Seminar: Betriebsverfassungsrecht - Kompakt I

 

Welche Wirkung haben Entscheidungen der Einigungsstelle?

Die rechtliche Wirkung der Entscheidung hängt davon ab, um welche Art von Verfahren es sich handelt. Bei einem erzwingbaren Einigungsverfahren ersetzt der Beschluss der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Entscheidung ist damit verbindlich und wirkt wie eine Betriebsvereinbarung.

Anders verhält es sich beim freiwilligen Einigungsverfahren. Hier wird die Entscheidung nur dann verbindlich, wenn beide Seiten sich zuvor ausdrücklich dem Spruch der Einigungsstelle unterwerfen oder ihn nachträglich akzeptieren. Geschieht dies nicht, hat der Beschluss lediglich den Charakter eines Vorschlags.

"Der Spruch der Einigungsstelle kann vor Gericht überprüft werden – allerdings nur, wenn sie gegen gesetzliche Vorgaben verstößt oder Ermessensfehler vorliegen."

Wer trägt die Kosten der Einigungsstelle?

Die Kosten der Einigungsstelle trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Dies ist in § 76a BetrVG geregelt.

Zu den Kosten gehören insbesondere:

  • das Honorar des bzw. der Vorsitzenden,
  • die Vergütungen externer Beisitzer*innen,
  • die Sach- und Verfahrenskosten.

Betriebsangehörige Beisitzer*innen erhalten hingegen keine zusätzliche Vergütung, da ihre Tätigkeit als Ehrenamt gilt. Für die Teilnahme an Sitzungen werden sie jedoch von der Arbeit freigestellt und erhalten weiterhin ihr reguläres Arbeitsentgelt.

Betriebliche Konflikte lösen mit den Seminaren des Poko-Instituts

Konflikte zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sollten schnell und für alle Beteiligten fair gelöst werden, um den Frieden im Betrieb zu wahren. Die Einigungsstelle für Betriebsrat und Arbeitgeber bietet dafür ein wichtiges Instrument, um festgefahrene Situationen zu klären und eine Lösung zu finden.

Die Betriebsrat-Seminare des Poko-Instituts vermitteln einfach und verständlich praxisnahes Wissen rund um Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und das Betriebsverfassungsrecht. Ob an unseren bundesweiten Seminar-Standorten, als Betriebsrat-Webinar oder als Inhouse-Schulung direkt vor Ort im Unternehmen – unsere Referent*innen zeigen Ihnen, wie Sie Ihre Mitbestimmungsrechte wahren und betriebliche Konflikte professionell lösen.

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FAQ zur Einigungsstelle für Betriebsrat und Arbeitgeber

Wann wird eine Einigungsstelle eingesetzt?

Eine Einigungsstelle wird eingesetzt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat bei mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten nicht einigen können. Sie dient dazu, eine verbindliche Entscheidung zu treffen oder eine Lösung zwischen den Parteien zu vermitteln.

Wer sitzt in der Einigungsstelle für Betriebsrat und Arbeitgeber?

Die Einigungsstelle besteht aus einem bzw. einer neutralen Vorsitzenden sowie einer gleichen Anzahl von Beisitzer*innen, die vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat benannt werden. Können sich beide Seiten nicht auf den oder die Vorsitzende*n oder die Anzahl der Beisitzer*innen einigen, entscheidet das Arbeitsgericht.

Ist die Entscheidung der Einigungsstelle verbindlich?

Bei einem erzwingbaren Einigungsverfahren ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und wirkt wie eine Betriebsvereinbarung. Bei einem freiwilligen Verfahren ist der Spruch nur verbindlich, wenn beide Seiten ihn akzeptieren oder sich vorher darauf festgelegt haben.

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