Einigungsstelle muss das Sozialplanvolumen selbst regeln

 

730x300 Mann mit grünen Hemd spricht mit 2 Personen

Eine Einigungsstelle darf das Sozialplanvolumen nicht von der Entscheidung eines Dritten abhängig machen.

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2016 - 9 TaBV 1519/15

Der Fall:

Die Arbeitgeberin fertigte im Auftrag eines konzernangehörigen Unternehmens auf einem Flughafen Passagiere ab. Entstandene Verluste wurden konzernintern ausgeglichen. Nach Auftragsverlust sprach die Arbeitgeberin gegenüber allen Arbeitnehmern Kündigungen aus und verhandelte mit dem Betriebsrat in einer Einigungsstelle über einen Sozialplan.

Der Spruch der Einigungsstelle sah die Bildung einer Transfergesellschaft zur Fort- und Weiterbildung der Arbeitnehmer vor, wobei die Höhe der Leistungen der Arbeitgeberin an die Transfergesellschaft oder die betroffenen Arbeitnehmer nicht geregelt, sondern dem Konzern überlassen wurde. Der Betriebsrat focht den Spruch rechtzeitig an.

Die Gründe:

Arbeitsgericht und LAG erklärten den Sozialplan im Ergebnis für unwirksam.

  • Die Einungsstelle ist verpflichtet, den Nachteilsausgleich vollständig selbst zu regeln. Es ist unzulässig, die Verteilung der finanziellen Mittel zur Qualifizierung "Dritten" zu überlassen. Der Regelungsauftrag der Einigungsstelle ist nicht erfüllt.
      
  • Ob es einen Sozialplan "0" geben kann, also ob etwa wegen finanzieller Leistungsunfähigkeit der Arbeitgeberin keinerlei Nachteilsausgleich möglich ist oder ob gegebenenfalls der Konzern (Stichwort "Durchgriffshaftung") oder andere Unternehmen des Konzerns in welcher Höhe haften, hat das LAG nicht entschieden und auch wohl (noch) nicht entscheiden müssen.

Hinweis für die Praxis:

Ein "Rahmensozialplan", der den zu beurteilenden Sachverhalt nur teilweise und eben nicht abschließend regelt, ist unwirksam. Nun wird die Einigungsstelle wohl fortgesetzt werden. Dort ist zunächst zu prüfen,

  • wie "leistungsfähig" die Arbeitgeberin ist bzw. ob andere Gesellschaften verpflichtet sind, Leistungen zu erbringen,
     
  • um dann in einem zweiten Schritt das Volumen des Sozialplans zu bestimmen und
     
  • in einem dritten Schritt die Verteilung des Volumens auf die betroffenen Arbeitnehmer zu regeln.

Gegebenenfalls wird die Einigungsstelle bei fehlender Leistungsfähigkeit der Arbeitgeberin ein Sozialplanvolumen "0" festlegen, wobei dann selbstverständlich auch dieser Spruch wieder von den Gerichten auf seine Wirksamkeit hin überprüft werden kann (§ 76 Absatz 5 Sätze 3 und 4 BetrVG).

Seminartipps