Eine Einigungsstelle darf das Sozialplanvolumen nicht von der Entscheidung eines Dritten abhängig machen.
Die Arbeitgeberin fertigte im Auftrag eines konzernangehörigen Unternehmens auf einem Flughafen Passagiere ab. Entstandene Verluste wurden konzernintern ausgeglichen. Nach Auftragsverlust sprach die Arbeitgeberin gegenüber allen Arbeitnehmern Kündigungen aus und verhandelte mit dem Betriebsrat in einer Einigungsstelle über einen Sozialplan.
Der Spruch der Einigungsstelle sah die Bildung einer Transfergesellschaft zur Fort- und Weiterbildung der Arbeitnehmer vor, wobei die Höhe der Leistungen der Arbeitgeberin an die Transfergesellschaft oder die betroffenen Arbeitnehmer nicht geregelt, sondern dem Konzern überlassen wurde. Der Betriebsrat focht den Spruch rechtzeitig an.
Arbeitsgericht und LAG erklärten den Sozialplan im Ergebnis für unwirksam.
Ein "Rahmensozialplan", der den zu beurteilenden Sachverhalt nur teilweise und eben nicht abschließend regelt, ist unwirksam. Nun wird die Einigungsstelle wohl fortgesetzt werden. Dort ist zunächst zu prüfen,
Gegebenenfalls wird die Einigungsstelle bei fehlender Leistungsfähigkeit der Arbeitgeberin ein Sozialplanvolumen "0" festlegen, wobei dann selbstverständlich auch dieser Spruch wieder von den Gerichten auf seine Wirksamkeit hin überprüft werden kann (§ 76 Absatz 5 Sätze 3 und 4 BetrVG).