„Soziale Angelegenheiten“ titelt die Überschrift des „Dritten Abschnitts“ des Betriebsverfassungsgesetzes. Was auch immer sich die Väter des Betriebsverfassungsgesetzes dabei gedacht haben - wir wissen es nicht. Evtl. weil es hier um den „Kernbereich“ der Mitbestimmung - die wichtigsten Fälle - geht, die in § 87 BertrVG zusammen gefasst wurden. In insgesamt 13 Fällen werden die wesentlichen Themen des Arbeitsverhältnisses durch den Betriebsrat mitbestimmt - Geld, Urlaub, Arbeitszeit, Überstunden, Kurzarbeit etc.. Hier geht es um echte Mitbestimmung, denn mangels Einigung ist gemäß § 87 Abs. 2 BetrVG immer die Einigungsstelle zuständig. Daneben sind im Dritten Abschnitt noch die Möglichkeit des Abschlusses von „Freiwilligen Betriebsvereinbarung“ und der „Arbeits- und betriebliche Umweltschutz“ geregelt. Wobei Letzteres keineswegs ein echtes Mitbestimmungsthema ist.