Laut § 15 Abs. 1 ist es die Pflicht jedes Beschäftigten, sich um die eigene gesundheitliche Verfassung und Sicherheit am Arbeitsplatz zu kümmern. Außerdem müssen Gesundheit und Sicherheit von Personen, die unmittelbar von der eigenen Arbeit betroffen sind, berücksichtigt werden.
Unter Überlastungsanzeige versteht man die im Arbeitsschutzgesetz (§ 16 Abs. 1) festgelegte Regelung, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitgeber darüber informieren müssen, wenn ein Risiko für ihre Gesundheit oder Sicherheit oder die Gesundheit oder Sicherheit einer anderen Person besteht.