Gemäß § 22 Abs.1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) kann das Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und Angabe eines Kündigungsgrundes beendet werden. Doch ist auch eine Kündigung vor Ausbildungsbeginn möglich? Damit beschäftigt sich die Frage des Monats.
Der Arbeitgeber vereinbarte im Juli mit dem Azubi ein Ausbildungsverhältnis zum Mechatroniker mit der Fachrichtung Eisenbahnsicherungstechnik. Als Ausbildungsbeginn war der 1. September geplant. Auf Nachfrage des Arbeitsgebers im Vorstellungsgespräch verneinte der Azubi eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit. Er sicherte zu, eine ärztliche Bescheinigung diesbezüglich nachzureichen. In der Folgezeit forderte der Arbeitgeber den Azubi mehrfach auf, die Bescheinigung gemäß § 32 Abs.2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) nachzureichen. Die verspätet eingereichte Bescheinigung wies dann eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit des Azubis aus. In der Folge kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis noch vor seinem Beginn.
Das Gericht wies die Kündigungsschutzklage des Azubis ab. Nach § 22 Abs. 1 BBiG könne das Ausbildungsverhältnis nicht nur innerhalb der Probezeit ohne Kündigungsgrund und -frist beendet werden sondern bereits auch schon vor der Aufnahme des Ausbildungsverhältnisses.
Etwas anderes wäre nur dann der Fall, wenn ein Kündigungsausschluss für die Zeit vor dem Beginn des Ausbildungsverhältnisses im Arbeitsvertrag schriftlich fixiert worden wäre.