Überwachungsaufgaben des Betriebsrats

Zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 BetrVG gehört es, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden

  • Gesetze,
  • Verordnungen,
  • Unfallverhütungsvorschriften,
  • Tarifverträge
  • und Betriebsvereinbarungen

vom Arbeitgeber auch umgesetzt (durchgeführt) werden. Natürlich kann ein Betriebsrat nicht alle arbeitsrechtlichen Vorschriften kennen, weshalb ihm zugleich ein umfangreicher Schulungsanspruch zusteht (siehe auch unser Poko-Schulungsprogramm).

Sofern der Betriebsrat Verstöße feststellt, muss er sich mit dem Arbeitgeber in Verbindung setzten und auf Abhilfe drängen. In Extremfällen und bei beharrlicher Weigerung des Arbeitgebers kann der Betriebsrat auch weitere Maßnahmen veranlassen, wie z. B. die Gewerbeaufsicht oder den Landesdatenschutzbeauftragten über Missstände zu informieren. Wegen des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sollte hiervon jedoch nur in absoluten Extremfällen Gebrauch gemacht werden.

Ferner ist es Aufgabe des Betriebsrats, sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb eingehalten werden (§ 98 Abs. 1 BetrVG).

Eine besondere Verpflichtung ergibt sich aus § 75 Abs. 1 BetrVG. Demnach haben Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Die Betriebsparteien müssen insbesondere darauf achten, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

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