Der Abschluss und die Gestaltung von Dienstvereinbarungen gehören zu den zentralen Aufgaben von Personalräten. Welche Formalia müssen beim Abschluss von Dienstvereinbarungen beachten werden? Welche Themen dürfen inhaltlich in Dienstvereinbarungen behandelt werden? Zu diesen und anderen Fragen mehr im folgenden Beitrag.
Dienstvereinbarungen sind Verträge zwischen Dienststelle und Personalrat zu mitbestimmungsrechtlich relevanten Themen wie Arbeitszeit, Urlaubsplanung oder betrieblichem Eingliederungsmanagement.
In formeller Hinsicht sind Dienstvereinbarungen in schriftlicher oder elektronischer Form abzuschließen. Die schriftliche Form ist erfüllt, wenn der Inhalt der Dienstvereinbarung schriftlich niedergelegt wird und von beiden Parteien auf derselben Urkunde unterzeichnet wird. Bei der Verwendung der elektronischen Form hat dies durch qualifizierte elektronische Signatur zu erfolgen. Auf Seiten des Personalrats bedarf es vor Abschluss der Dienstvereinbarung eines wirksamen Personalratsbeschlusses.
Dienstvereinbarungen sind im Geltungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes nur zu Themen zulässig, die im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind (§ 63 Absatz 1 BPersVG). Das sind bestimmte personelle und soziale Angelegenheiten, wie beispielsweise die Auswahl der Teilnehmenden an Fortbildungsveranstaltungen oder die Aufstellung von Sozialplänen, insbesondere geht es aber um organisatorische Themen wie Arbeitszeit, Gestaltung der Arbeitsplätze, Beurteilungsrichtlinien sowie die Regelung der Ordnung und des Verhaltens in der Dienststelle. Zum jeweiligen Regelungsgegenstand darf keine abschließende gesetzliche oder tarifliche Regelung bestehen. Werden freiwillige Dienstvereinbarungen zu Sachverhalten abgeschlossen, für die das Bundespersonalvertretungsgesetz keine Möglichkeit der Regelung durch Dienstvereinbarung eröffnet oder zu denen abschließende gesetzliche oder tarifliche Regelungen bestehen, ist die Dienstvereinbarung unwirksam.
Dienstvereinbarungen müssen die Besonderheiten des jeweiligen Themas erfassen und spezifisch regeln. Vorab sollten die Ziele der Dienstvereinbarung in einer Präambel festgehalten werden und es ist zu regeln, für welche Beschäftigten und wo die Dienstvereinbarung gelten soll. Schließlich sollte sich die Dienstvereinbarung zu Fragen ihres Inkrafttretens, ihrer Laufzeit und zur Kündigungsregelung verhalten.
Dienstvereinbarungen sind klar und verständlich zu formulieren, damit sie für alle Beschäftigten auch ohne spezifisches Fachwissen leicht verständlich sind. Sie sind in geeigneter Weise bekannt zu machen, wobei sich eine Veröffentlichung im betrieblichen Intranet und ein zusätzliches Auslegen in der Personalstelle oder im Personalratsbüro anbieten.
Die Bundesländer haben für ihre Dienststellen und die ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen eigene, zum Teil abweichende Vorschriften erlassen, in denen sie Dienstvereinbarungen regeln:
§ 73 BayPVG
§ 85 LPVG BW
§ 76 SPersVG
§ 76 LPersVG RP
§ 65 HPVG
§ 75 ThürPersVG
§ 84 SächsPersVG
§ 70 LPVG NW
§ 70 PersVG LSA
§ 78 NPersVG
§ 71 LPersVG Bbg
§ 74 BerlLPersVG
§ 62 BremPersVG
§ 84 HmbPersVG
§ 66 PersVG MV
§ 57 MBG SH