Nichtladung eines kurzfristig notwendig gewordenen Ersatzmitglieds führt nicht zu Unwirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen

BAG Erfurt, Urteil vom 20.05.2025 - 1 AZR 35/24

Leitsatz: Zwar ist die rechtzeitige Ladung der Betriebsratsmitglieder einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung nach § 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen. Der Betriebsratsvorsitzende darf aber regelmäßig annehmen, dass die rechtzeitige Nachladung eines Ersatzmitglieds jedenfalls dann nicht mehr möglich ist, wenn ihm die Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds erst im Lauf des Tages der Betriebsratssitzung zur Kenntnis gelangt.

Der Fall:

Der Kläger war bei der – nicht tarifgebundenen – Beklagten bis Ende 2022 beschäftigt. Im Mai 2007 hatte die Beklagte mit ihrem dreizehnköpfigen Betriebsrat die „Betriebsvereinbarung über NT ERA“ (BV 2007) abgeschlossen, die zum 01.01.2008 in Kraft trat. Diese enthielt ein neues Vergütungssystem, das sich am im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag orientierte.

Eine am 04.12.2020 von der Beklagten und dem damaligen Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnete Betriebsvereinbarung „Nachtrag zur Betriebsvereinbarung über NT ERA“ (BV 2020) sah zum 01.01.2022 Kürzungen im Lohnbereich vor. Da Streit darüber bestand, ob der der Unterzeichnung der BV 2020 zugrunde liegende Betriebsratsbeschluss wirksam war, beschloss der Betriebsrat in seiner Sitzung vom 25.07.2023, die Beschlussfassung vorsorglich noch einmal zu bestätigen. Zu dieser Sitzung,

  • bei der acht Betriebsratsmitglieder und zwei Ersatzmitglieder anwesend waren,
  • waren am 20.07.2023 elf Betriebsratsmitglieder und zwei Ersatzmitglieder geladen worden.
  • Im Lauf des Vormittags des 25.07.2023 hatte sich ein weiteres Betriebsratsmitglied krankgemeldet. Für dieses Betriebsratsmitglied wurde kein Ersatzmitglied geladen.

Der Kläger meint, er habe weiterhin Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt nach der alten Betriebsvereinbarung. Die – für ihn schlechteren – Regelungen in der neuen Betriebsvereinbarung

  • sei wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG unwirksam.
  • Zudem habe der Unterzeichnung der BV 2020 durch den Betriebsratsvorsitzenden kein wirksamer Betriebsratsbeschluss zugrunde gelegen.
     

Die Lösung:

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das LAG gab ihr statt. Das BAG hob das Urteil des LAG auf und wies die Berufung des Klägers zurück.
Der Kläger hat für das Jahr 2022 keinen Entgeltanspruch nach Maßgabe der „alten“ Betriebsvereinbarung. Diese ist nämlich durch die neue Betriebsvereinbarung wirksam abgelöst worden. 
Der vor Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung erfolgte Betriebsratsbeschluss ist wirksam. Der Betriebsrat hat den Abschluss der Betriebsvereinbarung jedenfalls durch Beschluss vom 25.07.2023 genehmigt. Die vom Betriebsrat beschlossene Genehmigung wirkte auch entsprechend § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung zurück mit der Folge, dass die „neue Betriebsvereinbarung“ wirksam zustande gekommen ist (vgl. BAG, Urteil vom 08.02.2022 – 1 AZR 233/21).

Hinweis für die Praxis:

Für Betriebsräte eine enorm wichtige Entscheidung! Nur wenn sich ein verhindertes Betriebsratsmitglied rechtzeitig vor der Betriebsratssitzung aus persönlichen und ggf. auch betrieblichen Gründen abmeldet und ein Ersatzmitglied noch geladen werden kann, muss der oder die Betriebsratsvorsitzende dies tun. Ansonsten führt die Nichtladung eines Ersatzmitglieds nicht dazu, dass die gefassten Beschlüsse unwirksam sind.