Der Fall:
Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.03.2024 zum 30.04.2024. Die Personalabteilung wies ihn darauf hin, dass er eine tarifliche Kündigungsfrist von zwei Monaten zum 31.05.2024 einzuhalten habe. Daraufhin beschwerte sich der Kläger bei seinem Vorgesetzten und kündigte an, dass er zum 30.04.2024 aufhören würde. Der Kläger erbrachte trotzdem seine Arbeitsleistung bis zum 06.05.2024 und meldete sich am 07.05.2024 per Mail bei seinem Vorgesetzten bis zum 21.05.2024 arbeitsunfähig krank. Anschließend nahm er seinen Resturlaub von sieben Tagen. Der 30.05.2024 war ein Feiertag. Am 31.05.2024 sollte der Kläger von 7.00 bis 13.00 Uhr arbeiten. Ob er an diesem Tag zur Arbeit erschienen ist, ist streitig. Die Arbeitgeberin leistete keine Entgeltfortzahlung (rechnerisch 1.360 €).
Die Lösung:
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das LAG gab ihr nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der den Kläger behandelnden Ärztin aus folgenden Gründen statt.
- Nach Vernehmung der den Kläger behandelnden Ärztin steht fest, dass der Kläger in der Zeit vom 07.05.2024 bis zum 21.05.2024 wegen Spannungskopfschmerzes in Folge eines Konflikts am Arbeitsplatz arbeitsunfähig erkrankt war. Dieses Krankheitsbild wie der Kläger auch früher schon einmal auf, was ärztlicherseits bestätigt wurde.
- Die vernommene Ärztin konnte auch die Dauer der Krankschreibung plausibel erklären.
(1) Sie hielt den Zeitraum von zwei Wochen im Hinblick auf den Konflikt am Arbeitsplatz für angemessen.
(2) Sie wusste zwar von der Eigenkündigung des Klägers, nicht aber von dem Beginn des Urlaubs mit Ablauf der zweiwöchigen Krankschreibung.
(3) Der Kläger hatte die Ärztin auch nicht um eine Krankschreibung von dieser Dauer gebeten. Stattdessen hat sie den Kläger aus eigener Initiative für zwei Wochen krankgeschrieben.
(4) Schließlich war nach der persönlichen Anhörung des Klägers und unter Würdigung des Umstands, dass Kopfschmerzen schwer nachzuweisen sind, seine Arbeitsunfähigkeit i. V. m. der Aussage der Ärztin unter Berücksichtigung der Gesamtumstände plausibel. - Demzufolge meint die Kammer, der Kläger habe seine Arbeitsunfähigkeit im Ergebnis nachgewiesen. Somit schuldet der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung.
Hinweis für die Praxis:
- Nach ständiger Rechtsprechung des BAG und der Instanzgerichte kommt einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein erheblicher Beweiswert zu.
- Der Arbeitgeber kann diesen aber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände vorträgt und ggf. beweist, die erhebliche Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers begründen. Dies kann etwa gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer nach seiner oder einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung „punkt- und passgenaue“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegt, die die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses „abdecken“ (vgl. statt aller BAG, Urteil vom 21.08.2024 – 5 AZR 248/23 und vom 15.01.2025 – 5 AZR 284/24).
- Hat der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert, obliegt es dem Arbeitnehmer, darzulegen und zu beweisen, dass er tatsächlich zur Arbeitsunfähigkeit führend erkrankt war.
- Dies ist dem Kläger in diesem Fall offensichtlich ausnahmsweise gelungen.