Der Fall:
Die Parteien streiten noch um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist. Der Kläger meint, es bestehe kein ausreichender Kündigungsgrund. Auch die Voraussetzungen einer Druckkündigung seien nicht erfüllt. Diese setze voraus, dass der Arbeitgeber sich zunächst schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer gestellt und alles Zumutbare versucht habe, um die Belegschaft von ihrer Drohung bzw. ihrem Druck abzubringen.
Die Lösung:
Die Kündigungsschutzklage hatte in beiden Instanzen Erfolg. Es besteht kein ausreichender Kündigungsgrund.
Die Voraussetzungen einer Druckkündigung sind nicht erfüllt. Diese setzt nämlich voraus, dass
Nur wenn trotz solcher Bemühungen die Verwirklichung der Drohung in Aussicht gestellt wird und dem Arbeitgeber dadurch schwere wirtschaftliche Nachteile drohen, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein, sofern sie das einzig praktisch in Betracht kommende Mittel ist, um die Schäden abzuwenden.
Die Voraussetzungen für eine wirksame Druckkündigung liegen somit bereits deshalb nicht vor, weil die Beklagte insbesondere den Versuch einer innerbetrieblichen Mediation nicht ausreichend unternommen hat. Auch hat sich die Geschäftsführung der Beklagten nicht ausreichend schützend vor den Kläger gestellt und zum Ausdruck gebracht, dass sie diskriminierendes und geringschätzendes Verhalten nicht dulde.
Hinweis für die Praxis:
Die Druckkündigung ist in der Praxis sehr selten. Die Voraussetzungen dafür sind zurecht sehr hoch und zwar allein deshalb, weil der Arbeitgeber „eigentlich“ gar keinen ausreichenden Kündigungsgrund hat. Weder ist die Stelle des Arbeitnehmers entfallen (betriebsbedingte Kündigung) noch hat sich der Arbeitnehmer schuldhaft vertragswidrig verhalten (verhaltensbedingte Kündigung) noch fehlt dem Arbeitnehmer objektiv die persönliche Eignung (personenbedingte Kündigung), um die Tätigkeit fortzuführen.