Keine Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit nach Komplikationen einer Tätowierung

LAG Kiel, Urteil vom 22.05.2025 - 22.05.2025 – 5 Sa 284/24

Der Fall:

Die als Pflegehilfskraft beschäftigte Klägerin ließ sich am Unterarm tätowieren. In der Folge entzündete sich die tätowierte Stelle. Die Klägerin war daraufhin mehrere Tage arbeitsunfähig krank. Die Arbeitgeberin leistete keine Entgeltfortzahlung

Die Klägerin meint, sie mache nicht Entgeltfortzahlung für den Tätowierungsvorgang selbst geltend, sondern für eine davon zu trennende zeitlich nachfolgende Entzündung der Haut. Ihr sei kein Verschulden vorzuwerfen. Es habe sich ein sehr geringes Risiko, das nur bei 1-5 % der Fälle von Tätowierungen auftrete, verwirklicht. Tätowierungen seien als Teil der privaten Lebensführung geschützt und mittlerweile weit verbreitet.

Die Arbeitgeberin meint, die Klägerin habe bei der Tätowierung in eine Körperverletzung eingewilligt. Ihr Verhalten sei schuldhaft i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG. Das Risiko einer sich anschließenden Infektion gehöre deshalb nicht zum normalen Krankheitsrisiko und könne dem Arbeitgeber nicht aufgebürdet werden.

Die Lösung:

Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg.

  • Die Klägerin war zwar zur Arbeitsunfähigkeit führend erkrankt.
  • Sie hat die Arbeitsunfähigkeit i. S. d. § 3 Abs. 1 S.1 EFZG aber verschuldet.  Nach dieser Vorschrift handelt ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin immer dann schuldhaft, wenn er in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt. Die Klägerin musste bei der Tätowierung damit rechnen, dass sich ihr Unterarm entzündet. Dieses Verhalten stellt einen groben Verstoß gegen ihr eigenes Gesundheitsinteresse dar, für den der Arbeitgeber nicht „haften“ muss.
  • Die Klägerin selbst hat vorgetragen, in bis zu 5 % der Fälle komme es nach Tätowierungen zu Komplikationen in Form von Entzündungsreaktionen der Haut. Dies ist also keine völlig fernliegende Komplikation. Bei Medikamenten wird eine Nebenwirkung als „häufig“ angegeben, wenn diese in mehr als 1 % aber weniger als 10 % der Fälle auftritt. Zudem ist die Komplikation in der medizinisch nicht indizierten Hautverletzung durch die Tätowierung selbst angelegt.

Hinweis für die Praxis:

Die Entscheidung ist rechtskräftig und sehr gut vertretbar! Wer in eine nicht erforderliche Körperverletzung einwilligt – und das ist bei einer rein aus kosmetischen Gründen erfolgten Tätowierung der Fall –, kann nicht erwarten, dass der Arbeitgeber die Folgen trägt und Entgeltfortzahlung leistet.

Eine andere – hier nicht zu beantwortende – Frage ist, ob die gesetzliche Krankenversicherung als Solidargemeinschaft der Versicherten wegen der Folgen der vorsätzlichen Körperverletzung nun Krankengeld zahlen muss oder nicht.

Exkurs:

Was gilt bei Komplikationen anlässlich von nicht aus medizinischen Gründen erforderlichen Schönheitsoperationen (Brustvergrößerung- oder Verkleinerung, Straffen der Gesichtshaut etc.)? Wahrscheinlich das Gleiche!