Der Fall:
Die als Pflegehilfskraft beschäftigte Klägerin ließ sich am Unterarm tätowieren. In der Folge entzündete sich die tätowierte Stelle. Die Klägerin war daraufhin mehrere Tage arbeitsunfähig krank. Die Arbeitgeberin leistete keine Entgeltfortzahlung
Die Klägerin meint, sie mache nicht Entgeltfortzahlung für den Tätowierungsvorgang selbst geltend, sondern für eine davon zu trennende zeitlich nachfolgende Entzündung der Haut. Ihr sei kein Verschulden vorzuwerfen. Es habe sich ein sehr geringes Risiko, das nur bei 1-5 % der Fälle von Tätowierungen auftrete, verwirklicht. Tätowierungen seien als Teil der privaten Lebensführung geschützt und mittlerweile weit verbreitet.
Die Arbeitgeberin meint, die Klägerin habe bei der Tätowierung in eine Körperverletzung eingewilligt. Ihr Verhalten sei schuldhaft i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG. Das Risiko einer sich anschließenden Infektion gehöre deshalb nicht zum normalen Krankheitsrisiko und könne dem Arbeitgeber nicht aufgebürdet werden.
Die Lösung:
Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg.
Hinweis für die Praxis:
Die Entscheidung ist rechtskräftig und sehr gut vertretbar! Wer in eine nicht erforderliche Körperverletzung einwilligt – und das ist bei einer rein aus kosmetischen Gründen erfolgten Tätowierung der Fall –, kann nicht erwarten, dass der Arbeitgeber die Folgen trägt und Entgeltfortzahlung leistet.
Eine andere – hier nicht zu beantwortende – Frage ist, ob die gesetzliche Krankenversicherung als Solidargemeinschaft der Versicherten wegen der Folgen der vorsätzlichen Körperverletzung nun Krankengeld zahlen muss oder nicht.
Exkurs:
Was gilt bei Komplikationen anlässlich von nicht aus medizinischen Gründen erforderlichen Schönheitsoperationen (Brustvergrößerung- oder Verkleinerung, Straffen der Gesichtshaut etc.)? Wahrscheinlich das Gleiche!