Der Fall:
Die Arbeitnehmerin war im August 2024 schwanger, der Mutterschutz begann am 13.09.2024. Am 06.08.2024 erhielt sie eine Abmahnung wegen vermeintlicher Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten.
Mit E-Mail vom 23.08.2024 wandte sich die Arbeitnehmerin an den Betriebsrat und bat um Unterstützung bezüglich der Entfernung der Abmahnung. Sie bemängelte u. a., dass sie vor Erhalt der Abmahnung nicht angehört worden sei. Weiterhin teilte sie mit, dass sie sich ungerecht behandelt und ausgenutzt fühle, ggf. aufgrund ihrer Schwangerschaft.
Der Betriebsrat teilte der Arbeitgeberin mit, dass er die Beschwerde für berechtigt halte, und bat um Mitteilung, welche Abhilfemaßnahmen getroffen würden. Die Arbeitgeberin sah keine Erforderlichkeit für Abhilfemaßnahmen. Mit Beschluss des Gremiums vom 04.10.2024 erklärte der Betriebsrat die Verhandlungen über die Beschwerde für gescheitert und beschloss, die Einigungsstelle anzurufen (§ 85 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Der Arbeitgeber meint, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig (§ 85 Abs. 2 S. 3 BetrVG) und deshalb nicht einzusetzen.
Die Lösung:
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Einigungsstelle nicht eingesetzt! Diese ist offensichtlich unzuständig (§ 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG).
Hinweis für die Praxis:
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Sie zeigt aber auch, dass eine Einigungsstelle wegen einer Beschwerde des Arbeitnehmers i. d. R. gegen den Willen des Arbeitgebers nicht eingesetzt werden kann (vgl. BAG, Beschluss vom 22.11.2005 – 1 ABR 50/04).