Einsetzung der Einigungsstelle auf Antrag des Betriebsrats wegen einer Beschwerde des Arbeitnehmers unzulässig

LAG Berlin, Beschluss vom 17.02.2025 - 10 TaBV 29/25

Der Fall:

Die Arbeitnehmerin war im August 2024 schwanger, der Mutterschutz begann am 13.09.2024. Am 06.08.2024 erhielt sie eine Abmahnung wegen vermeintlicher Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten.

Mit E-Mail vom 23.08.2024 wandte sich die Arbeitnehmerin an den Betriebsrat und bat um Unterstützung bezüglich der Entfernung der Abmahnung. Sie bemängelte u. a., dass sie vor Erhalt der Abmahnung nicht angehört worden sei. Weiterhin teilte sie mit, dass sie sich ungerecht behandelt und ausgenutzt fühle, ggf. aufgrund ihrer Schwangerschaft.

Der Betriebsrat teilte der Arbeitgeberin mit, dass er die Beschwerde für berechtigt halte, und bat um Mitteilung, welche Abhilfemaßnahmen getroffen würden. Die Arbeitgeberin sah keine Erforderlichkeit für Abhilfemaßnahmen. Mit Beschluss des Gremiums vom 04.10.2024 erklärte der Betriebsrat die Verhandlungen über die Beschwerde für gescheitert und beschloss, die Einigungsstelle anzurufen (§ 85 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Der Arbeitgeber meint, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig (§ 85 Abs. 2 S. 3 BetrVG) und deshalb nicht einzusetzen.

Die Lösung:

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Einigungsstelle nicht eingesetzt! Diese ist offensichtlich unzuständig (§ 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG).

  • Prüfungsmaßstab ist, ob bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Frage kommt.
  • Danach ist die vom Betriebsrat verlangte Einigungsstelle offensichtlich unzuständig, da Gegenstand der Beschwerde ein möglicher Rechtsanspruch der Arbeitnehmerin auf Entfernung der ihr erteilten Abmahnung ist (vgl. § 85 Abs. 2 S. 3 BetrVG). Ist nämlich die Abmahnung aus Rechtsgründen unwirksam, etwa weil kein vertragswidriges Verhalten der Arbeitnehmerin vorliegt, hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Entfernung dieser Abmahnung. Zur Durchsetzung solcher Rechtsansprüche sind die Arbeitsgerichte berufen, aber nicht die Einigungsstelle.
  • Außerdem – so das LAG – ist die Einigungsstelle bereits deshalb offensichtlich nicht entscheidungsbefugt, weil die Betriebsparteien ausschließlich über die Berechtigung einer vergangenheitsbezogenen Beschwerde des Arbeitnehmers streiten. In einem solchen Fall fehlt es an einem betrieblichen Regelungskonflikt, der mit der Einigungsstelle für die Zukunft gelöst werden könnte.

Hinweis für die Praxis:

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Sie zeigt aber auch, dass eine Einigungsstelle wegen einer Beschwerde des Arbeitnehmers i. d. R. gegen den Willen des Arbeitgebers nicht eingesetzt werden kann (vgl. BAG, Beschluss vom 22.11.2005 – 1 ABR 50/04).