Berechnung der Vergütung für Urlaub und Krankheit bei Umkleidezeiten als tariflich vergütungspflichtige Arbeitszeit

BAG Erfurt, Urteil vom 14.05.2025 - 5 AZR 215/24

Der Fall:

Der Kläger war als Rettungssanitäter für die Beklagte tätig und dabei verpflichtet, spezielle Schutzkleidung an- und abzulegen. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Manteltarifvertrag (MTV) handelt es sich für das An- und Ablegen der Schutzkleidung um Vollarbeit. Der Kläger erhielt dafür auf seinem Arbeitszeitkonto eine pauschale Zeitgutschrift von 12 Minuten pro geleisteter Schicht. Mit der Klage verlangt der Kläger, diese Zeitgutschrift auch für Zeiten von Krankheit und Urlaub (insgesamt 10,4 Stunden).

Die Lösung:

LAG und BAG gaben der Klage statt.

  • Der Anspruch auf weitere Zeitgutschriften im Umfang von 5,8 Stunden ergibt sich für Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit aus § 3 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 1 EFZG i. V. m. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 MTV sowie im Umfang von 4,6 Stunden für Zeiten des Urlaubs aus § 1 BUrlG i. V. m. § 18 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 MTV.
  • Die Zeitgutschrift nach § 23 Abs. 2 MTV ist für die Mitarbeiter im Rettungsdienst eine besondere Form der Arbeitsvergütung für das An- und Ablegen der Schutzkleidung.
  • Wird ein Arbeitnehmender durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn/sie ein Verschulden trifft, so hat dieser Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG.
  • Nach dem in § 4 Abs. 1 EFZG verankerten modifizierten Entgeltausfallprinzip erhält der Arbeitnehmende grundsätzlich die volle Vergütung, die er erhalten hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig gewesen wäre.
  • Dabei sind Gutschriften auf einem Arbeitszeitkonto nur eine andere Form von Entgelt, das lediglich nicht (sofort) ausgezahlt, sondern verrechnet wird. Deshalb sind im Krankheitsfall grundsätzlich auch Zeitgutschriften zu gewähren, unabhängig davon, ob das Arbeitsentgelt verstetigt ausgezahlt wird (BAG 16.07.2014 – 10 AZR 242/13; für Zeitgutschriften wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht geleisteter Bereitschaftsdienste ebenso BAG 05.10.2023 – 6 AZR 210/22 – Rn. 13 ff.).
  • Der Kläger war verpflichtet, bei Ausübung der geschuldeten Tätigkeit als Rettungssanitäter spezielle Schutzkleidung zu tragen. Der Zeitaufwand für deren An- und Ablegen ist vergütungspflichtige Arbeit i. S. v. § 611a BGB. Denn diese Tätigkeit zur Ausübung der geschuldeten Arbeitsleistung ist ausschließlich fremdnützig. Daher schuldet der Arbeitgeber grundsätzlich auch Vergütung für die vom Arbeitnehmer für das Umkleiden aufgewendete Zeit.
  • Zwar können nach Arbeits- oder Tarifvertrag solche Tätigkeiten anders vergütet werden als die eigentliche Haupttätigkeit. (BAG 23.04.2024 – 5 AZR 212/23).
  • Davon haben die Tarifvertragsparteien hier auch Gebrauch gemacht und pauschal eine vergütungspflichtige Umkleidezeit von 12 Minuten pro Arbeitstag als angemessen festgelegt. Dieser zeitliche Aufwand ist somit auch für die Berechnung der Urlaubs- und Krankheitsvergütung zugrunde zu legen. Dies folgt aus einer Auslegung des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrages.
  • Hätten die Tarifvertragsparteien nämlich für die Beschäftigten im Rettungsdienst eine abweichende Bemessungsgrundlage des bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit fortzuzahlenden Arbeitsentgelts i. S. d. § 4 Abs. 4 EFZG gewollt, hätten sie dies hinreichend klar und deutlich in § 16 MTV aufnehmen müssen (vgl. BAG 23.10.2024 –  5 AZR 82/24 –  Rn. 15; 01.08.2024 – 6 AZR 38/24 –  Rn. 22).
  • Für den bezahlten Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG) bestimmt der Tarifvertrag, dass als Urlaubsvergütung die stetigen Vergütungsbestandteile, die jeweils monatlich gezahlt werden, weiterzuzahlen sind. Dies bedeutet, dass die Beschäftigten für Zeiten des Urlaubs das verstetigt ausgezahlte Arbeitsentgelt für die „eigentliche“ Arbeit weiter erhalten. § 1 BUrlG verpflichtet den Arbeitgeber, grundsätzlich alle in Folge des Urlaubs ausfallenden Arbeitsstunden zu vergüten. Dieser Zeitfaktor für das Urlaubsentgelt ist dem Arbeitnehmenden nach §§ 1, 3, 13 BUrlG garantiert und kann auch von den Tarifvertragsparteien nicht zulasten der Beschäftigten verändert werden. Zur Berücksichtigung der Zeitgutschrift nach § 23 Abs. 2 MTV bei der Urlaubsvergütung zwingt zudem, dass schon aus Gründen des Unionsrechts das für den Urlaub gezahlte Entgelt nicht geringer sein darf als das gewöhnliche Entgelt, das die Arbeitnehmenden in Zeiträumen der Arbeitsleistung erhalten (EuGH 13.01.2022 – C-514/20). Das Urlaubsentgelt muss wertgleich mit der verstetigten Vergütung für geleistete Arbeit sein.

 

Hinweis für die Praxis:

Auch wenn der Streitwert für dieses Verfahren gering ist, handelt es sich um eine ganz wichtige und lesenswerte Grundsatzentscheidung des BAG, die nicht nur für die Auslegung von Tarifverträgen, sondern auch von Arbeitsverträgen relevant ist.