Ordnungswidrigkeiten

Hat der Arbeitgeber einen Inklusionsbeauftragten bestellt, muss dieser die im SGB IX geregelten Arbeitgeberpflichten erfüllen. Handelt er pflichtwidrig, so kann die für die Überwachung zuständige Verwaltungsbehörde ihn als "Betroffenen" verwarnen oder gegen ihn in einem Bußgeldbescheid eine Geldbuße festsetzen. Denn nach § 9 OWiG handelt ordnungswidrig, wer vom Inhaber eines Betriebes beauftragt worden ist, in eigener Verantwortung Pflichten zu erfüllen, die dem Betriebsinhaber betreffen. Als mögliche Bußgeldtatbestände kommen insbes. in Betracht:

·         Beschäftigung unterhalb des festgesetzten Pflichtsatzes von 5% nach § 154 Abs. 1 SGB IX, § 238 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX,

·         nicht oder nicht rechtzeitige Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung und der weiteren Arbeitnehmervertretungen über die vom Arbeitsamt eingegangenen Vermittlungsvorschläge und über die sonstigen Bewerbungen von schwer behinderten Menschen für die Besetzung einer freien Stelle, § 154 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 1 Nr. 7 SGB (vgl. AG Düsseldorf v. 8. 2. 1990, Behindertenrecht 1991 S. 118).

Der Inklusionsbeauftragte hat keinen Anspruch auf Erstattung des Bußgelds oder der Auslagen für die Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Er ist persönlich für die Einhaltung des Schwerbehindertenrechts im Betrieb straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlich verantwortlich.