Vergütungshöhe

Die Höhe der Vergütung richtet sich grundsätzlich nach den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag. Dort können entweder speziellere Regelungen getroffen werden, oder es wird lediglich auf die Tarifverträge oder sonstige Betriebsvereinbarungen verwiesen.

Wurden jedoch keine Vereinbarungen getroffen, so schuldet der Arbeitgeber (also der Dienstberechtigte) dem Arbeitnehmer (also dem Dienstverpflichteten) gem. § 612 Absatz 2 BGB die „die übliche Vergütung“, also die Vergütung, die für den die entsprechende Arbeit bzw. Dienstleistung regelmäßig gezahlt wird.

Es gilt zu beachten, dass seit dem 01. Januar 2015 das Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt.

Ferner gilt zu beachten, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung geachtet wird. Es darf keine geringere Vergütung bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers vereinbart werden. Eine solche Ungleichbehandlung ist nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verboten.