Die Wahlen zu den Schwerbehindertenvertretungen

 

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In allen Dienststellen und Betrieben wird in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 2018 wieder die Schwerbehindertenvertretung (SBV) für deren vierjährige Amtszeit gewählt. Dies ergibt sich aus der Vorschrift in § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Danach finden regelmäßig alle vier Jahre diese Wahlen statt. Einer Wahl bedarf es nach § 177 Abs. 5 Satz 4 SGB IX ausnahmsweise dann nicht, wenn die Amtszeit der 2017 oder 2018 gewählten SBV, bezogen auf den Stichtag 1. Oktober 2018, weniger als ein Jahr betragen würde. Weniger als ein Jahr würde die Amtszeit betragen, wenn die Amtszeit der 2017 gewählten SBV am 2. Oktober 2017 oder später begann. Für diesen Fall entfällt die regelmäßige Wahl im Jahr 2018. Denn die Amtszeit der 2017 gewählten SBV wird bis zu den übernächsten regelmäßigen Wahlen im Jahr 2022 verlängert.

1. Warum wählen?

Die SBV wird als Sondervertretung für die Gruppe von Beschäftigten gewählt, die schwerbehindert oder gleichgestellt sind. Es gilt der Grundsatz der Selbstorganisation: Nicht über uns, nicht ohne uns! Die SBV ist deshalb kein Ausschuss des Betriebsrats oder des Personalrats. Das ist seit Einführung der Vertretung durch das Schwerbeschädigtengesetz 1920 so.

Die SBV hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Eingliederung arbeitssuchender schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen mit Behinderung in die privaten Betriebe und öffentlichen Dienststellen zu fördern (§ 178 Abs. 1 Satz 1 SGB IX),
     
  • die Interessen der bereits im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen gegenüber dem Arbeitgeber oder Dienstherren zu vertreten (§ 178 Abs. 1 Satz 1 SGB IX),
     
  • den schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beschäftigten "helfend und beratend" insbesondere auch durch Unterstützung bei Anträgen auf Feststellung von Behinderungen gegenüber den Versorgungsämtern und bei Anträgen auf Gleichstellung gegenüber den Arbeitsagenturen "zur Seite zu stehen" (§ 178 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB IX),
     
  • mit Arbeitgeber, Inklusionsbeauftragten im Sinne von § 181 SGB IX und Betriebs- oder Personalrat eng zur Teilhabe am Arbeitsleben zusammenzuarbeiten (§ 182 Abs. 1 SGB IX),
     
  • das Integrationsamt, die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Rehabilitation bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen (§ 182 Abs. 2 Satz 1 SGB IX),
     
  • den Informationsaustausch zum Integrationsamt und zu den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit als "Verbindungspersonen" kontinuierlich aufrechtzuerhalten (§ 182 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).

Wählen die schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten keine SBV, so wirkt sich das auf deren Teilhabechancen aus. Denn es gibt keine Stelle, die diese Aufgaben wahrnimmt.

2. Überörtliche Vertretungen der Schwerbehinderten

Im Gleichlauf mit der Betriebsverfassung und dem Personalvertretungsrecht werden auch überbetriebliche Vertretungen der Schwerbehinderten gewählt. Der Begriff "überörtliche Vertretungen" ist durch Art. 2 BTHG eingeführt worden. In § 180 Abs. 7 SGB IX hat der Gesetzgeber mit dieser Bezeichnung einen neuen gemeinsamen Oberbegriff für die Konzern- und Gesamtschwerbehindertenvertretungen der Privatwirtschaft sowie die Stufenvertretungen des öffentlichen Dienstes geprägt. Der Regelwahltermin zu den überörtlichen Vertretungen liegt zeitlich versetzt nach der Regelwahl zur SBV. § 180 Absatz 7 SGB IX bestimmt dazu folgende Zeitspannen:

  • für die Wahl der Gesamtschwerbehindertenvertretung und Bezirksschwerbehindertenvertretung: 1. Dezember 2018 bis 31. Januar 2019.
     
  • für die Wahl der Konzernschwerbehindertenvertretung und Hauptschwerbehindertenvertretung: 1. Februar bis 31. März 2019.

3. Wie wird gewählt?

Vertrauenspersonen und Stellvertreter werden in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt (§ 177 Abs. 6 SGB IX). Soweit nicht die vereinfachte Wahl zulässig ist, muss in dem förmlichen Verfahren gewählt werden. Die Einzelheiten des einzuhaltenden Verfahrens sind in §§ 1 bis 16 der vom Bundesarbeitsministerium erlassenen Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) geregelt. Besteht der Betrieb nicht aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen und sind dort weniger als 50 Wahlberechtigte beschäftigt, ist die SBV nach § 177 Abs. 6 Satz 3 SGB IX in dem vereinfachten Wahlverfahren auf einer Wahlversammlung zu wählen. Die Einzelheiten sind in §§ 18 bis 21 SchwbVWO geregelt. Maßgeblich sind dabei alleine die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einleitung der Wahl (Wahlausschreiben oder Einladung zur Wahlversammlung). Eventuelle spätere Änderungen bis zum Wahltag sind für das Wahlverfahren unbeachtlich.

4. Wer wird gewählt?

Zu wählen sind jeweils eine Vertrauensperson (alte überholte Terminologie: ein Vertrauensmann oder eine Vertrauensfrau) und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied (§ 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Die Bezeichnung Schwerbehindertenvertretung bedeutet nicht, dass zwingend ist, ein aus mehreren Personen bestehendes Organ zu wählen. Die Wahl eines Stellvertreters ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die gültige Wahl der Vertrauensperson (§ 7 Abs. 3 SchwbVWO).

Im vereinfachten Wahlverfahren beschließt die Wahlversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit, wie viele stellvertretende Mitglieder zu wählen sind (§ 20 Abs. 2 SchwbVWO). Im förmlichen Wahlverfahren beschließt der Wahlvorstand. Er legt im Wahlausschreiben deren Anzahl nach billigem Ermessen fest. Die ausreichende Anzahl stellvertretender Mitglieder ist wichtig, weil erfahrungsgemäß im Laufe der Amtszeit stellvertretende Mitglieder ausscheiden.

5. Wahlfehler

Sind bei der Wahl Fehler aufgetreten, kann die Wahl angefochten werden. In § 177 Abs. 6 Satz 2 wird hinsichtlich der Wahlanfechtung auf § 19 Abs. 2 BetrVG, § 25 BPersVG und die entsprechenden Landesregelungen in den Personalvertretungsgesetzen verwiesen. Diese Vorschriften sind nach § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX sinngemäß anzuwenden. Danach sind zur Anfechtung berechtigt:

  • mindestens drei Wahlberechtigte und
     
  • der Arbeitgeber.

Die Anfechtungsfrist beträgt im Geltungsbereich der Betriebsverfassung nach § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zwei Wochen. Im Bereich der Dienststellen sehen die nach § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX anwendbaren Personalvertretungsgesetze teilweise abweichende Anfechtungsfristen vor. Für Bundesbehörden gilt nach § 25 BPersVG eine Frist von zwölf Arbeitstagen. Nach § 22 Abs. 1 LPVG NW ist, wie in der Betriebsverfassung, eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. In Brandenburg gilt nach 25 Abs. 2 Satz 3 PersVG eine Frist von zehn Arbeitstagen und in Sachsen nach § 25 Abs. 1 PersVG eine Frist von zwölf Arbeitstagen.

Die Anfechtung muss innerhalb dieser Frist beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Der Anfechtungsantrag kann schon vor Fristbeginn dem Gericht zugeleitet werden. Die Frist ist eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann. Mit ihrem Ablauf erlischt die Anfechtungsmöglichkeit. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig.

Weitere Einzelheiten siehe in: Düwell, Wahl der Schwerbehindertenvertretung - Handbuch mit Formularen zu den Wahlen 2018/2019, Rieder Verlag Münster.

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