In der Praxis am bedeutendsten ist die Haftung der Aufsichtsratsmitglieder gegenüber der Gesellschaft. Diese bestimmt sich nach § 116 Satz 1 AktG, der wiederum auf die Haftungsregelungen für Mitglieder des Vorstands nach § 93 Abs. 2 AktG verweist.
Danach haften Aufsichtsratsmitglieder, die ihre Pflichten verletzten, der Gesellschaft gegenüber für den daraus entstehenden Schaden.
Voraussetzungen für die Haftung des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds gegenüber der Gesellschaft (diese müssen kumulativ gegeben sein):
Typische Haftungsrisiken liegen in der schuldhaften Verletzung von Handlungspflichten, die aus der Pflicht zur Überwachung der Geschäftsführung gem. § 111 Abs. 1 AktG entstehen, wie z. B.
Umfang der Haftung der Aufsichtsratsmitglieder
Darlegungs- und Beweislast bei der Aufsichtsratshaftung
Liegen Anhaltspunkte für eine mögliche Sorgfaltspflichtverletzung vor, trifft nach § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG das einzelne Aufsichtsratsmitglied die Beweislast, dass keine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht und/oder kein Verschulden seinerseits vorliegt.
Kann das Aufsichtsratsmitglied beweisen, dass es die Grundsätze der sogenannten »Business Judgement Rule« eingehalten hat, scheidet eine Haftung gegenüber der Gesellschaft aus.
Die »Business Judgement Rule« ist in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG gesetzlich normiert, wonach eine Pflichtverletzung nicht vorliegt, wenn das Aufsichtsratsmitglied
Kann das Aufsichtsratsmitglied keinen Beweis zu seiner Entlastung führen, hat die Gesellschaft ihrerseits den ihr aus der schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden sowie die Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Schaden darzulegen und zu beweisen.