Das Bewerbungsgespräch - was darf der Arbeitgeber fragen?

 

730x300- älterer Mann und Jungendlicher im Gespräch im Büro

Das Bewerbungsgespräch ist ein Kennenlernen für beide Seiten. Der potenzielle Arbeitgeber möchte einen persönlichen Eindruck gewinnen und mehr über die fachlichen sowie die sozialen Kompetenzen des möglichen neuen Arbeitnehmers herausfinden. Als Bewerber geht es darum, einen Einblick in die Unternehmensstrukturen, Arbeitsbedingungen und Abläufe im Unternehmen zu gewinnen.

Auf welche typischen Fragen solltet ihr euch beim Bewerbungsgespräch vorbereiten? Welche Fragen sind dagegen untypisch und welche sogar unzulässig?

Typische Fragen

Da gibt es zunächst die ganz typischen Fragen, bei denen es darum geht, etwas über die Qualifikationen, die Persönlichkeit und die Motivation des Bewerbers herauszufinden. Interessant für den potenziellen Arbeitgeber ist ferner, wie das bisherige Arbeitsleben seines Gegenübers aussah und warum dieser sich gerade für sein Unternehmen interessiert.

Dies sind diejenigen Fragen, auf die man sich vorbereiten kann und auf die in der Regel auch eine souveräne Antwort erwartet wird.

Ungewöhnliche Fragen

In vielen namenhaften Unternehmen konnte man in den letzten Jahren eine Tendenz dahingehend erkennen, dass häufig ungewöhnliche Fragen gestellt werden. Hier nur einige von vielen Beispielen:

  1. Was würden Sie tun, wenn Sie vor dem Kino versetzt werden, aber schon die Tickets gekauft haben? (BMW)
  2. Wenn Sie ein Tier wären, welches wäre das und warum? (Stollwerck)
  3. Wie können Sie bei geschlossener Tür testen, ob ein automatisches Licht im Bad tatsächlich ausgeht? (Daimler)
  4. Welchen Rat würden Sie Ihrem 15-Jährigen Ich geben? (Hays)
  5. Was ist das Verrückteste, das Sie jemals getan haben? (EF Education First)

Was auf den ersten Blick absurd erscheint, ist aus psychologischer Sicht gut durchdacht. Bei der ersten Frage werden beispielsweise Spontanität und der Umgang mit unerwarteten Situationen geprüft. Bei der zweiten Frage möchte der Gesprächspartner mehr über die Persönlichkeit und Selbsteinschätzung des Bewerbers herausfinden und bei Frage drei ist seine Kreativität gefordert. Bei diesen Fragen gibt es meist kein Richtig oder Falsch, vielmehr geht es darum, intuitiv, kreativ, entscheidungsfreudig und spontan zu sein.

Unzulässige Fragen

Zuletzt gibt es noch die Fragen, die vom Gesetz oder der Rechtsprechung für unzulässig erklärt werden. Hierzu gehören alle Fragen, die eine diskriminierende Wirkung haben oder die Privatsphäre verletzten. So zum Beispiel Fragen nach der der Familienplanung, dem Familienstand oder einer Schwangerschaft, nach der gesundheitlichen Vorgeschichte, der aktuellen Gesundheitslage, der Religion, einer Gewerkschaftszugehörigkeit, der Herkunft, dem Alter, genauso wie Fragen zu Vorstrafen oder zur finanziellen Situation.

Ausnahmsweise müssen diese Fragen nur dann beantwortet werden, wenn sie gravierenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Bewerbers in seinem zukünftigen Job haben. Dann besteht in Einzelfällen sogar eine Offenbarungspflicht. So beispielsweise bei einer Krankheit, die die Arbeitsfähigkeit stark einschränkt oder bei der Verurteilung zu einer länger andauernden Haftstrafe, die die Aufnahme der Tätigkeit unmöglich macht.

Personaler, die unzulässige Fragen stellen, gehen das Risiko ein, wegen Diskriminierung verklagt zu werden.

Soweit muss es natürlich nicht kommen. Aber wie reagiere ich am besten, wenn ich von einer unzulässigen Frage überrumpelt werde?

Je nach Situation kann eine freundliche und gleichzeitig bestimmte Zurückweisung der Frage angebracht sein.

Wer besonders schlagfertig ist, kann natürlich auch mit einem Augenzwinkern und einer entsprechenden Gegenfrage kontern. Das erfordert aber viel Einfühlungsvermögen und Feingefühl, denn nicht jeder Personaler wird hiervon begeistert sein.

Daher solltet ihr euch gut überlegen, ob ihr bei derartigen Fragen besser von eurem Recht zu lügen Gebrauch macht. Das ist absolut in Ordnung, denn niemand braucht auf unzulässige Fragen ehrlich zu antworten und dadurch ein Stück seiner Privatsphäre aufzugeben. Aufpassen solltet ihr natürlich bei solchen Notlügen, die spätestens während der ersten Tage im neuen Betrieb oder mit einem Blick auf die üblichen Social Media-Seiten auffliegen.