Ja, durchaus: Bezahlte Freistellung ohne Urlaub ist in bestimmten Fällen möglich. Grundsätzlich gilt zwar der bekannte Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“, doch wie so oft gibt es Ausnahmen. Eine wichtige Rolle spielt dabei § 616 BGB, der Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen eine bezahlte Freistellung von der Arbeit ermöglicht.
▼ Bezahlte Freistellung nach § 616 BGB: Voraussetzungen
▼ Beispiele für bezahlte Freistellung im Arbeitsrecht
▼ Wann kein Anspruch auf § 616 BGB besteht
▼ Praxistipp: Alternativen zur bezahlten Freistellung
▼ Wann muss der Arbeitgeber informiert werden?
▼ Dauer der bezahlten Freistellung
▼ Kann § 616 BGB ausgeschlossen werden?
▼ Weitere gesetzliche Freistellungsansprüche
▼ FAQ: Bezahlte Freistellung nach § 616 BGB
Seminar: Arbeitsrecht I
Eine oft unterschätzte Regelung im Arbeitsrecht ist § 616 BGB. Demnach haben Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn sie unverschuldet und aus persönlichen Gründen an der Arbeitsleistung gehindert sind.
Das bedeutet: Die Arbeitsleistung ist dem Arbeitnehmer subjektiv nicht zumutbar.
Typische anerkannte Fälle sind:
Wichtig: Der Grund muss in der persönlichen Sphäre des Arbeitnehmers liegen.
Veranstaltungen zum Arbeitsrecht
Kein Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB besteht bei äußeren Umständen wie:
Besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB, kann der Arbeitnehmer:
Ein gesetzlicher Anspruch auf unbezahlte Freistellung besteht jedoch nicht.
Die Arbeitsverhinderung muss unverzüglich gemeldet werden. Erfolgt keine rechtzeitige Mitteilung, verletzt der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Im Wiederholungsfall droht eine Abmahnung.
Die Dauer der bezahlten Freistellung nach § 616 BGB ist nicht pauschal geregelt.
In der Praxis gilt:
Zusätzliche Regelungen können sich aus:
ergeben.
Firmeninterne Veranstaltungen zum Thema: Arbeitsrechtliche Spezialseminare
Ja. § 616 BGB ist dispositives Recht, das bedeutet:
Neben § 616 BGB existieren weitere gesetzliche Regelungen zur Freistellung:
Ein Anspruch besteht, wenn ein persönlicher, unverschuldeter Grund vorliegt, der die Arbeitsleistung vorübergehend unzumutbar macht.
In der Regel gewähren Gerichte 1 bis 2 Tage, abhängig vom Anlass und der Verhältnismäßigkeit.
Nein. Bei äußeren Umständen besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung.
Ja, durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.
Sie können Urlaub nehmen oder eine unbezahlte Freistellung vereinbaren.