Bezahlte Freistellung ohne Urlaub: § 616 BGB einfach erklärt

 

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Ja, durchaus: Bezahlte Freistellung ohne Urlaub ist in bestimmten Fällen möglich. Grundsätzlich gilt zwar der bekannte Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“, doch wie so oft gibt es Ausnahmen. Eine wichtige Rolle spielt dabei § 616 BGB, der Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen eine bezahlte Freistellung von der Arbeit   ermöglicht.

▼ Bezahlte Freistellung nach § 616 BGB: Voraussetzungen

▼ Beispiele für bezahlte Freistellung im Arbeitsrecht

▼ Wann kein Anspruch auf § 616 BGB besteht

▼ Praxistipp: Alternativen zur bezahlten Freistellung

▼ Wann muss der Arbeitgeber informiert werden?

▼ Dauer der bezahlten Freistellung

▼ Kann § 616 BGB ausgeschlossen werden?

▼ Weitere gesetzliche Freistellungsansprüche

▼ FAQ: Bezahlte Freistellung nach § 616 BGB

 

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Bezahlte Freistellung nach § 616 BGB: Voraussetzungen

Eine oft unterschätzte Regelung im Arbeitsrecht ist § 616 BGB. Demnach haben Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn sie unverschuldet und aus persönlichen Gründen an der Arbeitsleistung gehindert sind.

Das bedeutet: Die Arbeitsleistung ist dem Arbeitnehmer subjektiv nicht zumutbar.

 

Beispiele für bezahlte Freistellung im Arbeitsrecht

Typische anerkannte Fälle sind:

  • Die eigene Hochzeit
  • Die Eintragung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG
  • Die Hochzeit der Kinder oder Wiederverheiratung eines Elternteils
  • Die goldene Hochzeit der Eltern
  • Die Niederkunft der Ehefrau
  • Religiöse Feste wie Erstkommunion oder Konfirmation
  • Begräbnisse im engen Familienkreis (z. B. Eltern, Kinder, Geschwister oder im Haushalt lebende Angehörige)
  • Persönliche Unglücksfälle wie Einbruch oder Brand

Wichtig: Der Grund muss in der persönlichen Sphäre des Arbeitnehmers liegen.

 

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Wann kein Anspruch auf § 616 BGB besteht

Kein Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB besteht bei äußeren Umständen wie:

  • Schneeverwehungen
  • Glatteis
  • Verkehrsstörungen

 

Praxistipp: Alternativen zur bezahlten Freistellung

Besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB, kann der Arbeitnehmer:

  • Urlaub nehmen
  •  oder eine unbezahlte Freistellung vereinbaren

Ein gesetzlicher Anspruch auf unbezahlte Freistellung besteht jedoch nicht.

 

Wann muss der Arbeitgeber informiert werden?

Die Arbeitsverhinderung muss unverzüglich gemeldet werden. Erfolgt keine rechtzeitige Mitteilung, verletzt der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Im Wiederholungsfall droht eine Abmahnung.

 

Dauer der bezahlten Freistellung

Die Dauer der bezahlten Freistellung nach § 616 BGB ist nicht pauschal geregelt.

In der Praxis gilt:

  • Bei klaren Ereignissen (z. B. Hochzeit, Geburt): meist 1–2 Tage
  • Entscheidend ist die Verhältnismäßigkeit der Abwesenheit

Zusätzliche Regelungen können sich aus:

  • Tarifverträgen
  • Arbeitsverträgen

ergeben.

 

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Kann § 616 BGB ausgeschlossen werden?

Ja. § 616 BGB ist dispositives Recht, das bedeutet:

  • Abweichungen sind möglich
  • durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung
  • sogar ein kompletter Ausschluss ist zulässig

 

Weitere gesetzliche Freistellungsansprüche

Neben § 616 BGB existieren weitere gesetzliche Regelungen zur Freistellung:

  • § 3 EFZG - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • §§ 3,11 MuSchG – Freistellung für werdende Mütter
  • §§ 629 BGB sowie § 38 SGB III – Freistellung zur Stellensuche
  • §§ 20 Abs. 3 S.2, 37 Abs. 2, 6 und 7 BetrVG – Freistellung für Betriebsratsmitglieder
  • §§ 2 Abs. 3 ASiG – Freistellungsanspruch für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

 

FAQ: Bezahlte Freistellung nach § 616 BGB

Wann habe ich Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB?

Ein Anspruch besteht, wenn ein persönlicher, unverschuldeter Grund vorliegt, der die Arbeitsleistung vorübergehend unzumutbar macht.

 

Wie viele Tage bezahlte Freistellung stehen mir zu?

In der Regel gewähren Gerichte 1 bis 2 Tage, abhängig vom Anlass und der Verhältnismäßigkeit.

 

Gilt § 616 BGB auch bei Schnee oder Stau?

Nein. Bei äußeren Umständen besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung.

 

Kann § 616 BGB ausgeschlossen werden?

Ja, durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.

 

Was tun, wenn kein Anspruch besteht?

Sie können Urlaub nehmen oder eine unbezahlte Freistellung vereinbaren.