Abfindung

Steht einem Arbeitnehmer bei Kündigung durch den Arbeitgeber eine Abfindung zu?

Als Abfindung wird eine Sonderzahlung bezeichnet, die der Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer zahlen muss, um einen wirtschaftlichen Nachteil durch Kündigung auszugleichen.

Beschäftigte haben nicht grundsätzlich Anspruch auf eine Abfindung. Diese kann nur dann erfolgreich erzwungen werden, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer berechtigt ist Kündigungsschutzklage zu erheben. Arbeitnehmer in Kleinbetrieben mit in der Regel weniger als 11 Beschäftigten oder mit einer Beschäftigungsdauer unter 6 Monaten ist der Weg zum Arbeitsgericht und damit auch zur Abfindung versperrt.

Der häufigste Fall einer Abfindung ist, dass ein gekündigter Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erhebt. Um bei unklarer Rechtslage das Risiko des „Unterliegens“ zu vermeiden, einigen sich dann häufig die Parteien vor Gericht auf eine Abfindung, die im Regelfall 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr beträgt.

Daneben kennt das Gesetz noch einige weitere Sonderfälle, in denen ein Abfindungsanspruch entstehen kann:

Zusage des Arbeitgebers (§ 1a KSchG)

Der Arbeitgeber sagt dem Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung für den Fall zu, dass dieser nicht klagt. Hält sich der Arbeitnehmer daran, steht ihm die Abfindung zu.

Störung des Vertrauensverhältnisses (§ 9 KSchG)

Der Arbeitnehmer gewinnt zwar den Kündigungsschutzprozess, aber das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien ist derart gestört, dass eine weitere Zusammenarbeit der jeweils anderen Partei nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall kann eine der Parteien beantragen, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.

Sozialplanabfindung (§ 111/112 BetrVG)

Eine Abfindungsregelung kann auch im Rahmen eines Sozialplans festgelegt werden.

Nachteilsausgleich (§113 BetrVG)

Weicht ein Unternehmer von einem Interessenausgleich ab, können von Kündigung betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ggf. auf Zahlung einer Abfindung klagen.

Die Höhe der Abfindung ist gesetzlich nicht vorgegeben und somit Verhandlungssache. Im Regelfall beträgt die Abfindung bei einem gerichtlichen Vergleich 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr, wobei § 10 KSchG die Höchstgrenze auf zwölf Monatsgehälter deckelt.

siehe auch: Kündigungsschutzgesetz, Kündigungserklärung, Kündigungsfrist, Betriebsbedingte Kündigung, Sozialplan