Arbeitnehmerüberlassung

Darunter versteht man die Überlassung von Arbeitnehmern (Zeitarbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) durch ihren Arbeitgeber (Verleiher) zur Arbeitsleistung an Dritte (Entleiher). Die Verleiher sind in der Regel Zeitarbeitsunternehmen oder Personaldienstleister.

Die Arbeitnehmerüberlassung ist im Prinzip ein dreiseitiges Beschäftigungs- bzw. Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer, Verleih- und Entleihfirma. Für die Entleihfirma ist sie letztendlich ein Instrument zur externen Flexibilisierung des Personaleinsatzes.

Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung wird durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Es werden ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen dem Verleiher und Entleiher und ein Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Verleiher geschlossen. Der Arbeitnehmer ist demnach beim Verleiher angestellt, erbringt aber seine Arbeitsleistung beim Entleiher. Der Verleiher haftet also für die Vergütung, Entgeltfortzahlung bei Urlaub und Krankheit usw. Dem Entleiher steht ein Direktionsrecht zu. Der Leiharbeitnehmer unterliegt also dessen Weisungen.

Leiharbeitnehmer müssen grundsätzlich zu denselben nach dem allgemeinen Arbeitsrecht vereinbarten Bedingungen, wie Dauer der Arbeitszeit oder Urlaub beschäftigt werden, wie die Stammarbeiter des entleihenden Unternehmens. Unter das Arbeitsentgelt fallen auch Zuschläge (z.B. Prämien, Urlaubs- und Weihnachtsgeld), Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Sozialleistungen sowie andere Lohnbestandteile.

 

Der dauerhafte Leiharbeitnehmereinsatz wird durch das AÜG untersagt. Die max. Überlassungshöchstdauer beträgt 18 aufeinanderfolgende Monate. Sie ist nicht arbeitsplatzbezogen, sondern bezogen auf einen konkreten Leiharbeitnehmer, der an denselben Entleiher überlassen wird. Vorherige Tätigkeiten sind aber unschädlich, wenn zwischen den Einsätzen mehr als drei Monate liegen. Die Überlassungshöchstdauer kann ggf. durch den Tarifvertrag der Branche, in dem der Leiharbeitnehmer eingesetzt wird, abweichend geregelt werden.

Bei den Schwellenwerten des Betriebsverfassungsgesetzes und der Unternehmensmitbestimmung werden Leiharbeitnehmer berücksichtigt. Sie werden also im Einsatzbetrieb bzw. -unternehmen in die Gesamtmitarbeiterzahl einbezogen.