Betriebsverfassung

Die Betriebsverfassung regelt die grundsätzliche Zusammenarbeit von Arbeitgebern und den von den Arbeitnehmern des Betriebs gewählten betrieblichen Interessenvertretung (Betriebsräte). Ihre Grundlage ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Für den öffentlichen Dienst oder im kirchlichen Bereich gibt es zum Teil andere Rechtsgrundlagen (Personalvertretungen, kirchliche Mitarbeitervertretungen). Zum ersten Mal wurden die Rechte der Betriebsräte in der Weimarer Republik 1920 mit dem Betriebsrätegesetz näher festgelegt. Das Betriebsverfassungsgesetz in seiner jetzigen Form gibt es nach einer großen Reform seit 1972.

Die Betriebsverfassung gesteht den Betriebsräten zahlreiche Mitwirkungsrechte zu. Die Spannweite reicht hier von reinen Informationsrechten über Beratungsrechte, Widerspruchsrechte, Vetorechte bis hin zur sogenannten „echten Mitbestimmung“. Dabei erstrecken sich die Mitwirkungsrechte auf die sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten in unterschiedlicher Intensität. Insbesondere im Bereich der sozialen Mitbestimmung besitzt der Betriebsrat eine Vielzahl von Einflussmöglichkeiten.

Neben den wichtigen Vorschriften zur Mitbestimmung enthält das Betriebsverfassungsgesetz zahlreiche weitere Regelungen zu folgenden Bereichen:

  • Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats,
  • Amtszeit,
  • Geschäftsführung,
  • Betriebsversammlung,

und zu weiteren Gremien (Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung).

Eine Besonderheit der Betriebsverfassung ist, dass Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat häufig nicht gerichtlich geklärt werden müssen, sondern im Rahmen einer innerbetrieblichen Einigungsstelle geregelt werden können. Damit trägt der Gesetzgeber dem Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit Rechnung. Konflikte werden intern gelöst und nicht als Rechtsstreit in die Öffentlichkeit getragen. Die Einigungsstelle ist stets paritätisch besetzt und besteht im Regelfall aus jeweils drei Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite sowie einem neutralen Vorsitzenden, der mit seiner Stimme den Ausschlag geben kann.

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