Datenschutzbeauftragter

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte (bDSB) nimmt bei der Verarbeitung personenbezogener Daten eine sehr wichtige Rolle ein. Unternehmen(nicht öffentlichen Stellen) und Behörden (öffentliche Stellen des Bundes) müssen gemäß § 4f BDSG einen bDSB bestellen, wenn mehr als 9 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogenen Daten beschäftigt sind. Wenn von mindestens 20 Personen, personenbezogene Daten auf andere Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss ein bDSB bestellt werden.

Soweit nicht-öffentliche Stellen automatisierte Verarbeitungen vornehmen, die einer Vorabkontrolle unterliegen, oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung automatisiert verarbeiten, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der automatisierten Verarbeitung beschäftigten Personen einen bDSB zu bestellen. Die Bestellung zum bDSB muss schriftlich erfolgen.

Der bDSB ist dem Leiter der öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen. Er ist in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Der bDSB muss über die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit verfügen. Das Maß der erforderlichen Fachkunde bestimmt sich insbesondere nach dem Umfang der Datenverarbeitung der verantwortlichen Stelle und dem Schutzbedarf der personenbezogenen Daten, die die verantwortliche Stelle erhebt oder verwendet. Zum bDSB können interne und externe Personen bestellt werden. Bei der Bestellung zum bDSB darf kein Interessenkonflikt mit der Position im Unternehmen entstehen. Dies ist der Fall, wenn z. B. ein Personalleiter, IT-Leiter, usw. sowie ein Mitarbeiter dieser Abteilungen zum bDSB bestellt werden soll. Der bDSB unterliegt einem besonderen Kündigungsschutz und kann nur in Ausnahmefällen abberufen werden.

Zur Erhaltung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Fachkunde hat die verantwortliche Stelle dem Beauftragten für den Datenschutz die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen.

Der bDSB ist zur Verschwiegenheit über die Identität des Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen, verpflichtet, soweit er nicht davon durch den Betroffenen befreit wird. Er verfügt in bestimmten Fällen über ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Die öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen haben den bDSB bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Betroffene können sich jederzeit an den bDSB wenden.

Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. Er hat insbesondere die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen. Die verantwortliche Stelle muss den bDSB zu diesem Zweck über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig unterrichten. Er hat die Aufgabe, die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen.

Dem bDSB ist von der verantwortlichen Stelle eine Übersicht über die in § 4e Satz 1 BDSG genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu stellen (Verfahrensbeschreibung). Der Beauftragte für den Datenschutz macht die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 1 bis 8 auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar. Der bDSB muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten vor Beginn sowie im laufenden Betrieb überprüfen. Neue Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten müssen vor Beginn der Verarbeitungen auf die Durchführung einer Vorabkontrolle überprüft werden. So ist z. B. bei besonderen Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffen vom bDSB eine Vorabkontrolle durchzuführen. Die genannten Aufgaben des bDSB gemäß § 4f BDSG sind sehr umfangreich und werden oft von den verantwortlichen Stellen unterschätzt.

Die Vorgaben zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten sowie die Aufgaben in den öffentlichen Stellen der Bundesländer, sind in den jeweiligen Landesdatenschutzgesetzten geregelt.

Seminartipps