Rücktritt des Betriebsrats

Der Rücktritt des Betriebsrats bezeichnet die Selbstauflösung des Betriebsrats durch Beschluss im Gremium.

Um den Rücktritt zu beschließen, muss gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder (absolute Mehrheit) dem Antrag auf Rücktritt des Gremiums zustimmen. Die Entscheidung zur Selbstauflösung gilt dann auch für die Mitglieder, die gegen den Antrag gestimmt haben, sowie für die Ersatzmitglieder. Eine Begründung für den Rücktritt ist nicht erforderlich.

Der Betriebsrat behält nach beschlossenem Rücktritt des Gremiums seine Tätigkeit geschäftsführend bis zur Wahl eines neuen Betriebsrats und der Verkündung des Wahlergebnisses bei (vgl. § 22 BetrVG). Er muss nach dem Rücktrittsbeschluss unverzüglich einen Wahlvorstand zur Durchführung der Neuwahl bestellen.

Ein Rücktritt des Betriebsrats liegt auch dann vor, wenn alle Betriebsratsmitglieder zur gleichen Zeit ihre Ämter niederlegen. Mit der Amtsniederlegung des letzten Mitglieds endet automatisch die Amtszeit des gesamten Gremiums. In dieser Situation ist eine Weiterführung der Geschäfte bis zur Neuwahl jedoch ausgeschlossen (BAG v. 27.8.1996 – 3 ABR 21/95). Der Betriebsrat hört bis zu einer eventuellen Neuwahl auf zu existieren.