
Sie sind an der Vorbereitung einer Betriebsratswahl beteiligt und möchten sicherstellen, dass alle neuen Regelungen eingehalten werden? Dann nutzen Sie unsere Hilfsmittel! Dazu gehören relevante Informationen zur Betriebsratswahl, wie Checklisten, Mustervorlagen und Formulare, mit denen Sie bestens auf die nächste Betriebsratswahl vorbereitet sind:
Die Änderungen in den Wahlvorschriften des BetrVG und der Wahlordnung (WO) sind bereits in unseren Seminarunterlagen, Mustervorlagen und Formularen integriert. Weitere praktische Hilfsmittel und Werbematerialien finden Sie auf unserer Website: www.betriebsratswahlen.de – stets aktuell und sofort verfügbar.
Auch können Sie sich gerne an unsere Hotline mit Fragen zur Betriebsratswahl wenden: 0251 1350 8888. Unser Expertenteam unterstützt Sie zuverlässig bei allen Fragen rund um die Wahl.
Sitzungen des Wahlvorstands sind auch mittels Video- und Telefonkonferenzen zulässig (§ 1 Abs. 4 WO), sofern der Wahlvorstand dies zuvor beschlossen hat. Diese Regelung gilt sowohl für komplett virtuelle Sitzungen als auch für hybride Formate, bei denen einzelne Mitglieder digital zugeschaltet werden. Eine gesonderte Geschäftsordnung ist hierfür nicht erforderlich, und einzelne Mitglieder können eine Online-Sitzung nicht blockieren (anders als bei Betriebsratssitzungen, § 30 Abs. 2 BetrVG).
Allerdings gibt es weiterhin Sitzungen, die zwingend in Präsenz stattfinden müssen. Dazu gehören insbesondere:
Auch Sitzungen im Rahmen von Wahlversammlungen beim vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a Abs. 1 S. 2 BetrVG) sind von der virtuellen Teilnahme ausgeschlossen.
Wichtiger Hinweis: Die Vertraulichkeit der virtuellen Sitzungen muss gewährleistet sein, eine Aufzeichnung ist nicht erlaubt. Der Arbeitgeber kann eine Präsenzsitzung nicht mit Verweis auf die neue Regelung verbieten oder die Kostenübernahme verweigern, da die Teilnahme vor Ort weiterhin als erforderlich gilt (§ 1 Abs. 5 WO).
Die Wählerliste muss bis zum Abschluss der Stimmabgabe am Wahltag aktuell gehalten werden. (§ 4 Abs. 3 WO).
Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WO müssen wahlberechtigte, aber nicht kandidierende Arbeitnehmende (z. B. Leiharbeitnehmer*innen oder unter 18-Jährige) in der Wählerliste gesondert ausgewiesen werden. Es muss zudem klar erkennbar sein, dass diese Personen nur das aktive Wahlrecht besitzen – also wählen, aber nicht selbst kandidieren dürfen.
Nach § 24 Abs. 2 WO kann der Wahlvorstand ohne gesondertes Verlangen Wahlunterlagen an Beschäftigte versenden, wenn bekannt ist, dass diese bis zum Wahltag voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden. Dies betrifft insbesondere langzeiterkrankte Mitarbeiter*innen sowie Beschäftigte in Elternzeit. Sie müssen die Wahlunterlagen nicht selbst anfordern, sondern erhalten diese automatisch.
Die erforderlichen Informationen zur Abwesenheit muss der Arbeitgeber bereitstellen. Eine Verweigerung mit Verweis auf den Datenschutz ist dabei nicht zulässig.
Die Wahlordnung schreibt Pflichtangaben für das Wahlausschreiben vor (§ 3 WO).
Insbesondere:
Wichtiger Hinweis: Das Wahlausschreiben sollte sich so genau wie möglich am Wortlaut der gesetzlichen Vorgaben orientieren. Dies stellt sicher, dass das Wahlverfahren rechtskonform abläuft und Anfechtungen vermieden werden – auch wenn die Formulierungen für Laien teilweise schwer verständlich sind.
Das vereinfachte Wahlverfahren ist ab fünf Mitarbeitende bis 100 Mitarbeitende möglich; zwischen 101 und 200 Mitarbeitenden kann die Personenwahl mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Erst ab 201 ist das normale Wahlverfahren vorgeschrieben.
Wer vor Ort wählt, braucht keinen Wahlumschlag – der Stimmzettel wird direkt in die Wahlurne geworfen.
Nach § 26 Abs. 1 WO und § 35 Abs. 4 WO dürfen die Freiumschläge mit den Briefwahlstimmen dürfen erst zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung geöffnet werden. Die Stimmzettel werden anschließend kontrolliert und in die bis dahin versiegelte Wahlurne gelegt.
Gemäß § 41 Abs. 2 WO kann der Wahlvorstand selbst festlegen, bis zu welcher Uhrzeit am letzten Tag der Frist bestimmte Erklärungen eingehen müssen. Dies betrifft insbesondere Wahlvorschläge, Einwendungen und Widersprüche.
Aber: Die festgelegte Uhrzeit darf nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Wählenden an diesem Tag liegen. Im vereinfachten Wahlverfahren gilt diese Regelung entsprechend nach § 36 Abs. 3 Ziff. 2 WO.
Wichtiger Hinweis: Bei der Festlegung einer Frist sollten Wahlvorstände genau prüfen, wann die Mehrheit der Beschäftigten ihre Arbeitszeit beendet. In größeren Unternehmen ist es ratsam, einen zeitlichen Puffer einzuplanen, um allen Wahlberechtigten eine faire Beteiligung zu ermöglichen.
Zudem sollten betriebliche und individuelle Arbeitszeitregelungen berücksichtigt werden. Besonders in Unternehmen mit Gleitzeitmodellen oder flexiblen Arbeitszeiten kann es erforderlich sein, den üblichen Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem die Mehrheit der Beschäftigten den Betrieb verlässt.
Sie sind an der Vorbereitung einer Betriebsratswahl beteiligt und möchten sicherstellen, dass alle Regelungen eingehalten werden? Dann nutzen Sie unsere Hilfsmittel! Dazu gehören relevante Informationen zur Betriebsratswahl, wie Checklisten, Mustervorlagen und Formulare, mit denen Sie bestens auf die nächste Betriebsratswahl vorbereitet sind:
Eine erfolgreiche Betriebsratswahl erfordert sorgfältige Planung und rechtssichere Abläufe unter Berücksichtigung der Wahlordnung. Mit unserer gezielten Weiterbildung sind Sie bestens darauf vorbereitet, die Wahl effizient und fehlerfrei durchzuführen.
Unsere praxisorientierten Schulungen zur Betriebsratswahl helfen Ihnen, Rechtsfehler zu vermeiden, Abläufe zu optimieren und eine reibungslose Wahlorganisation sicherzustellen. Profitieren Sie von unserer Erfahrung und bereiten Sie sich optimal auf die anstehende Betriebsratswahl vor.