Zu wenige Kandidaten bzw. Kandidatinnen bei der Betriebsratswahl: aktualisierte Rechtslage nach BAG 7 ABR 26/23

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Was tun, wenn sich weniger Kandidaten bzw. Kandidatinnen für die Betriebsratswahl bewerben, als nach § 9 BetrVG Betriebsratsmitglieder zu wählen wären? Diese Situation kommt in der Praxis häufig vor und führte lange Zeit zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Mit Beschluss vom 24.04.2024 (Az.: 7 ABR 26/23) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) hierzu eine grundlegende Klarstellung getroffen, die für Wahlvorstände und Arbeitgeber von großer praktischer Bedeutung ist.

Das Poko-Institut unterstützt Betriebsräte und Wahlvorstände seit Jahrzehnten mit praxisnahen Schulungen rund um Mitbestimmung, Arbeitsrecht und betriebliche Wahlen. Besonders bei kniffligen Fällen wie zu geringer Beteiligung an der Betriebsratswahl helfen Betriebsrat-Seminare, Webinare und Inhouse-Schulungen dabei, rechtliche Sicherheit zu gewinnen und fundierte Entscheidungen zu treffen.

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Zu wenige Kandidat*innen bei der Betriebsratswahl: Das Wichtigste in Kürze

  • Die Betriebsratswahl ist auch dann durchzuführen, wenn sich zu wenige Kandidaten bzw. Kandidatinnen bewerben.
  • Die Wahl ist weder nichtig noch automatisch anfechtbar, nur weil weniger Personen kandidieren als Sitze vorgesehen sind.
  • Es wird ein „kleinerer“ Betriebsrat gewählt.
  • Die Größe des Betriebsrats bestimmt sich nach der nächstniedrigeren ungeraden Staffel des § 9 BetrVG, für die ausreichend Kandidat*innen vorhanden sind.
  • Grundlage ist keine unmittelbare Anwendung von § 11 BetrVG, sondern eine vom BAG entwickelte Rechtsfortbildung unter Rückgriff auf dessen Rechtsgedanken.

 

▼ Rechtliche Einordnung nach BAG 7 ABR 26/23

▼ Kein „zweiköpfiger“ Betriebsrat möglich 

▼ Ist ein einköpfiger Betriebsrat rechtlich zulässig?

▼ Zu wenig Kandidat*innen für die Betriebsratswahl: praktische Umsetzung für Wahlvorstände

▼ Betriebsratswahl bleibt wirksam trotz zu weniger Kandidat*innen 

Rechtliche Einordnung nach BAG 7 ABR 26/23

Das Betriebsverfassungsgesetz enthält keine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass zwar genügend wählbare Arbeitnehmer*innen vorhanden sind, sich jedoch nicht ausreichend Personen zur Wahl stellen.

Das BAG sieht hierin eine planwidrige Regelungslücke, die im Wege der Rechtsfortbildung zu schließen ist. Zur Lösung greift das Gericht auf den Rechtsgedanken des § 11 BetrVG[AG1]  zurück, der ebenfalls eine Anpassung der Betriebsratsgröße vorsieht, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern.

BAG: Realisierbare Mindestgröße entscheidet

Die Betriebsratsgröße ist innerhalb der Staffel des § 9 BetrVG[AG2]  so lange stufenweise zu reduzieren, bis eine ungerade Anzahl von Betriebsratsmitgliedern erreicht ist, für die ausreichend Kandidat*innen zur Verfügung stehen.

Damit stellt das BAG Az.: 7 ABR 26/23[AG3]  klar, dass nicht die Soll-Größe maßgeblich ist, sondern die tatsächlich realisierbare Mindestgröße, die den Grundprinzipien des Betriebsverfassungsrechts entspricht.

Kein „zweiköpfiger“ Betriebsrat möglich

Ein Betriebsrat mit gerader Mitgliederzahl (z. B. zwei Personen) ist nach der BAG-Logik nicht vorgesehen. Die Reduktion erfolgt stets auf eine ungerade Mitgliederzahl, um die Funktionsfähigkeit und Beschlussfassung des Gremiums sicherzustellen.

Beispiel bei zu wenigen Kandidatinnen bzw. Kandidaten bei der Betriebsratswahl:

  • Soll-Größe nach § 9 BetrVG: 5 Mitglieder
  • Bewerber*innen: 2 Kandat*innen bei der Betriebsratswahl
  • Ergebnis: 1 Betriebsratsmitglied

Ist ein einköpfiger Betriebsrat rechtlich zulässig?

Ein einköpfiger Betriebsrat kann in Betracht kommen, wenn die nächstniedrigere ungerade Staffel dies ergibt und nur eine Kandidatin bzw. ein Kandidat zur Verfügung steht.

Das BAG hat diese Konstellation in der Entscheidung 7 ABR 26/23 nicht ausdrücklich abschließend entschieden, da sie nicht entscheidungserheblich war. Die vom BAG entwickelte Maßgabe (Rückgriff auf die nächstniedrigere ungerade Staffel) spricht jedoch deutlich dafür und in der Praxis wird diese Lösung überwiegend als zulässig angesehen.

Zu wenig Kandidat*innen für die Betriebsratswahl: praktische Umsetzung für Wahlvorstände

Für die Praxis empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  1. Wahlausschreiben weiterhin mit der regulären Soll-Größe nach § 9 BetrVG erlassen.
  2. Nach Ablauf der Einreichungsfrist prüfen: Wie viele gültige Wahlvorschläge liegen vor?
  3. Liegt die Zahl der Kandidat*innen unter der Soll-Größe: Wahl dennoch durchführen.
  4. Betriebsratsgröße bestimmen, indem innerhalb der Staffel des § 9 BetrVG auf die jeweils nächstniedrigere ungerade Stufe zurückgegangen wird, bis die Kandidatenzahl ausreicht.
  5. Dokumentation im Wahlvorstandsprotokoll:
    • Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen
    • Soll-Größe nach § 9 BetrVG
    • Tatsächliche Anzahl der Kandidat*innen
    • Herangezogene Staffelstufe und Begründung unter Hinweis auf BAG 7 ABR 26/23

Diese saubere Dokumentation ist entscheidend, um spätere Anfechtungen abzuwehren.

Betriebsratswahl bleibt wirksam trotz zu weniger Kandidat*innen

Zu wenige Kandidat*innen sind kein Grund, eine Betriebsratswahl abzubrechen oder gar nicht erst durchzuführen. Das BAG sorgt mit der Entscheidung 7 ABR 26/23 für dringend benötigte Rechtssicherheit:

  • Die Wahlen bleiben wirksam.
  • Betriebsräte dürfen kleiner sein als die Soll-Größe.
  • Die Staffel des § 9 BetrVG ist flexibel nach unten anzuwenden – jedoch stets mit ungerader Mitgliederzahl.

Für Wahlvorstände bedeutet dies: Mut zur Durchführung, aber Sorgfalt bei der Begründung.

Das Poko-Institut steht Ihnen bei Fragen rund um die Betriebsratswahl zur Seite. Mit unseren Inhouse-Schulungen können Sie für individuelle Themen in Ihrem Betrieb geschult werden. Unsere Betriebsrat-Webinare vermitteln Ihnen das Wissen kompakt und digital. In BR-Seminaren an unseren bundesweiten Veranstaltungsorten profitieren Sie von der Expertise im persönlichen Austausch. Wir unterstützen Sie dabei, gesetzliche Regelungen sicher anzuwenden und auch in herausfordernden Situationen handlungsfähig zu bleiben

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Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, bietet aber eine aktuelle und praxisnahe Orientierung auf Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung.