Wahlkampf für die Betriebsratswahl: Tipps & Vorschriften

 

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Alle vier Jahre finden bundesweit vom 1. März bis 31. Mai die turnusmäßigen Betriebsratswahlen statt. Millio-nen von Arbeitnehmer*innen sind dann aufgerufen, ihre Interessenvertretung zu wählen.

Wählen heißt vor allem auswählen. Um sich für eine*n Kandidaten*in oder eine Liste entscheiden zu können, müssen diese den Mitarbeitern*innen erst einmal bekannt sein. Wahlbewerber*innen dürfen sich der Belegschaft daher vorstellen und für ihre Kandidatur werben.

Die Wahl - und damit nach einhelliger Ansicht auch die Wahlwerbung - wird durch § 20 BetrVG geschützt. Wahlwerbung ist nicht nur erlaubt, sondern auch wichtig, damit die Wähler*innen eine informierte Entscheidung treffen können.

Allerdings gibt es dabei auch ein paar Regeln zu beachten. So ist von der zulässigen Wahlwerbung die unzulässige Wahlbeeinflussung zu unterscheiden. Die Grenzen zwischen erlaubtem Wahlkampf und verbotener Einflussnahme können fließend sein.

Also was ist im Wahlkampf erlaubt und was nicht?

Ausgangspunkt für die Beantwortung dieser Frage ist § 20 Abs. 2 BetrVG. Nach dieser Vorschrift darf niemand die Wahl durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewähren oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen. Mit anderen Worten: das Gesetz verbietet jede Wahlbeeinflussung sei es durch Begünstigung oder Benachteiligung.

Wie jede demokratische Wahl soll auch die Wahl des Betriebsrats allein auf der freien Entscheidung der Wähler*innen beruhen. Es ist daher verboten, derart auf eine*n Wahlberechtigte*n einzuwirken, dass diese*r die Entscheidung nicht mehr nach eigenem freien Willen trifft.

Das Verbot der Wahlbeeinflussung gilt für jeden, nicht nur für die Wahlbewerber*innen selbst!

Nun mag man sich denken, dass jede (Wahl-)Werbung doch gerade dazu da ist, um in gewisser Weise den*die Wähler*in zu beeinflussen. Das ist natürlich richtig. Eine Einflussnahme ist bis zu einem gewissen Grad auch erlaubt, solange die Person noch rational abwägen kann und ihre Entscheidungsfreiheit gewahrt bleibt.

So ist eine sachliche Beeinflussung zulässig, z. B. durch Austeilen informativer Flyer, eigene Websites, Aushängen von Plakaten und dergleichen, auf denen die Kandidaten*innen sich und ihre Ziele vorstellen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Verteilung während der Arbeitspausen oder vor und nach der Arbeit erfolgt. Ob Wahlwerbung auch während der Arbeitszeit zulässig ist, ist dagegen umstritten. Jedenfalls sollte in diesem Fall darauf geachtet werden, dass sich der zeitliche Aufwand in Grenzen hält und der betriebliche Arbeitsablauf nicht gestört wird. Wer auf Nummer sichergehen will, sollte die Werbung in eigener Sache besser auf die Arbeitspausen oder den Feierabend verlegen.

Auch kleinere Wahlgeschenke, die bedingungslos an alle potenziellen Wähler verteilt werden, sind in der Regel noch unproblematisch. So wird zum Beispiel wohl niemand ernsthaft seine Wahlentscheidung von einem geschenkten Kugelschreiber abhängig machen. Unzulässig ist es aber, jemandem für seine Stimme eine echte Gegenleistung zu versprechen und damit quasi auf "Stimmenkauf" zu gehen.

Umgekehrt ist es auch unzulässig, Wahlberechtigten einen Nachteil zuzufügen oder anzudrohen für den Fall, dass diese das Kreuzchen nicht an der gewünschten Stelle machen. Ganz klar, dass z. B. der Arbeitgeber einem*r Wähler*in nicht mit der Kündigung drohen darf, falls diese*r nicht seine*n Wunschkandidaten*in unterstützt.

Was gilt sonst noch für die Wahlwerbung?

Die Werbung in eigener Sache darf nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder arbeitsvertragliche Pflichten verletzen. Unzulässig sind insbesondere beleidigende Aussagen, die die Ehre anderer - vor allem anderer Wahlbewerber*innen - schwer verletzen. Das heißt zwar nicht, dass jedes Wort auf die Goldwaage zu legen und jede kritische Äußerung über eine*n Mitbewerber*in verboten ist. Eine sachliche Auseinandersetzung mit den Standpunkten der Konkurrenten gehört zum Wesen des Wahlkampfs, wobei auch eine gewisse überpointierte Darstellung der jeweiligen Standpunkte allgemein üblich und deshalb nicht als unzulässige Wahlbeeinflussung anzusehen ist. Es darf aber andererseits keine diffamierende wahrheitswidrige Propaganda betrieben werden, die in eine Hetze gegen andere Wahlbewerber*innen ausartet. Das gilt umso mehr, wenn diese hierdurch von einer Teilnahme an der Wahl abgehalten werden sollen.

Ein respektvoller Umgang miteinander sollte ohnehin selbstverständlich sein. In der Regel zahlt es sich auch eher aus, mit eigenen Stärken zu werben, als mit den (vermeintlichen) Schwächen eines*r Konkurrenten*in.

Wer trägt die Kosten für Wahlwerbung?

Zwar hat nach § 20 Abs. 3 BetrVG grundsätzlich der Arbeitgeber die für die Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören erforderliche Sachkosten, wie z. B. für die Beschaffung von Wählerlisten, Stimmzetteln, Wahlurnen, Portokosten bei Briefwahl, etc.

Die Kosten der Wahlwerbung der einzelnen Kandidaten*innen oder Listen, wie z. B. Druckkosten für Handzettel oder Plakate zählen dagegen nicht dazu. Es ist den Kandidaten*innen selbst überlassen, wie und mit welchen Mitteln sie sich vorstellen wollen. Die dadurch entstehenden Kosten sind jeweils von ihnen selbst zu tragen.

Allerdings ist der Arbeitgeber nach § 20 Abs. 3 BetrVG als verpflichtet anzusehen, im betriebsüblichen Rahmen geeignete Flächen zum Aushang von Wahlplakaten zur Verfügung zu stellen. Ein wildes Plakatieren im Betrieb braucht der Arbeitgeber dagegen nicht zu dulden. Auch wenn für die Verbreitung von Werbeflyern die interne Postverteilung genutzt werden oder ein Eintrag im Intranet erfolgen soll, sollte zur Vermeidung von Unstimmigkeiten vorher eine Genehmigung vom Arbeitgeber eingeholt werden. Der Arbeitgeber darf dabei jeweils die sich an der Wahl beteiligenden Gruppen nicht unterschiedlich behandeln.

Ist der Arbeitgeber darüber hinaus freiwillig bereit, Kosten auch für die Werbemittel selbst zu erstatten, ist das zulässig, solange auch dabei alle Bewerber*innen gleichbehandelt werden.

Fazit: Fairness sollte auch im Wahlkampf stets das oberste Gebot sein. Dann ist Wahlwerbung auch bei der Betriebsratswahl nicht nur erlaubt, sondern sogar ausdrücklich erwünscht!

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