Arbeit auf Abruf, Krankheit und Lohnfortzahlungen

 

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Wir alle haben schon einmal vom Entgeltfortzahlungsgesetz gehört und wissen, dass kein Arbeitnehmer im Krankheitsfall ohne Lohn dasteht.

Fragen tauchen aber oftmals dann auf, wenn es um die Berechnung des Lohns erkrankter Arbeitnehmer geht, die auf Abruf arbeiten.

Doch wie genau definiert sich eigentlich die Arbeit auf Abruf?

Hierauf gibt § 12 Abs.1 TzBfG eine Antwort, in dem es heißt:

„Bei der Arbeit auf Abruf hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen, d. h. der Arbeitnehmer steht für den Arbeitgeber auf Abruf bereit.“

Weiter heißt es im Gesetzestext: „Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen.

Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.“

Wichtig zu wissen ist außerdem, dass der Arbeitnehmer nur zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.

Betroffen von der Arbeit auf Abruf sind insbesondere Arbeitnehmer im Einzelhandel, in der Verkehrs- und Nachrichtenübermittlung, im verarbeitenden Gewerbe, im Sozial- und Gesundheitswesen sowie im Bau- und Gastgewerbe.

Wie berechnet sich die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?

Für die Berechnung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gilt folgende Regelung: Der Arbeitgeber muss in diesem Fall einen Durchschnittswert bezahlen.

Nach § 12 Abs. 4 TzBfG ist die Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zur Berechnung dieses Durchschnittswerts maßgebend. Die letzten drei Monate werden daher auch als sog. Referenzzeitraum bezeichnet.

Weiter heißt es im Gesetz: „Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine drei Monate bestanden, ist der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen.“

Unbedingt ist dabei zu beachten, dass Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum nicht berücksichtigt werden dürfen, sie sind also herauszurechnen.

Auch nach der Neuregelung ist im Übrigen noch nicht endgültig geklärt, ob der Durchschnittswert auch heranzuziehen ist, wenn ein Arbeitnehmer bereits vor der Erkrankung fest im Dienstplan eingetragen war. Insofern ist zu klären, ob ein bestehender Dienstplan die Regelung des § 12 Abs. 4 TzBfG verdrängt.

Resümee

Mit der Novellierung des § 12 TzBfG sollte Rechtssicherheit im Hinblick auf die Arbeit auf Abruf geschaffen werden, trotzdem sind leider noch immer nicht alle Fragen endgültig geklärt.

Gerade aufgrund der Komplexität dieses Themas und den immer noch bestehenden rechtlichen Lücken, sollten Sie als Betriebsrat hier besonders wachsam bleiben und die Rechtsprechung im Auge behalten.

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