Diese Frage sorgt bei vielen für Kopfschütteln. Wie kann das sein, wird mancher denken. Wer krank ist, der kann doch nicht in den Urlaub fahren.
Nun, ganz so eindeutig ist die Sache nicht.
Zunächst einmal besagt das ärztliche Attest nur, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. Von „Urlaubsunfähigkeit“ steht in einem solchen Attest nichts drin.
Das LAG Hamm hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Arbeitnehmer während er arbeitsunfähig krank war, nach Sylt reiste. Er ließ es sich zudem nicht nehmen, seine Freude über den Sylt Urlaub auf Facebook zu posten. Dies nahm der Arbeitgeber zum Anlass für eine fristlose Kündigung. Ohne Erfolg, wie das LAG Hamm nun urteilte. Durch den Sylt Urlaub wird der Beweiswert des ärztlichen Attests nicht in Frage gestellt.
Der Mitarbeiter hat seine Arbeitsunfähigkeit nicht vorgetäuscht. Wer wegen Krankheit arbeitsunfähig ist, muss nicht zwangsläufig zu Hause bleiben. Vielmehr kann der Urlaub auch der Genesung dienen, insbesondere dann, wenn wie im vorliegenden Fall, der Arbeitnehmer aufgrund von übermäßigem Stress am Arbeitsplatz erkrankt ist.
Arbeitnehmer sollten dieses Urteil aber jetzt nicht als Freibrief ansehen, jede Arbeitsunfähigkeit mit einem Urlaub zu verbinden. Der Urlaub muss dann schon der Genesung dienen. Ist dies nicht der Fall, so ist der Arbeitgeber unter Umständen berechtigt, das Arbeitsverhältnis durch fristlose Kündigung zu beenden.