Die Betriebsratsvergütung ist ein zentrales Thema des Betriebsverfassungsrechts. Sobald Arbeitnehmer*innen in den Betriebsrat gewählt werden oder für die Tätigkeit im Betriebsrat freigestellt sind, stellt sich häufig die Frage, wie sich das Amt auf Gehalt, Sonderzahlungen oder mögliche Gehaltserhöhungen auswirkt. Grundsätzlich bleiben Betriebsratsmitglieder weiterhin Arbeitnehmer*innen des Betriebs. Ihre Vergütung richtet sich daher nach den gesetzlichen Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere nach dem sogenannten Lohnausfallprinzip und dem Benachteiligungsverbot.
In der betrieblichen Praxis entstehen dennoch häufig Unsicherheiten, etwa bei leistungsabhängigen Vergütungen, Zuschlägen oder der Frage, wie sich die berufliche Entwicklung während der Freistellung von Betriebsratsmitgliedern auf das Gehalt auswirkt. Das Poko-Institut vermittelt in Seminaren zum Betriebsverfassungsrecht praxisnahes Wissen zu Rechten, Aufgaben und rechtlichen Rahmenbedingungen der Betriebsratsarbeit. Die Seminare werden bundesweit als Präsenzveranstaltungen, Betriebsrats-Webinare oder Inhouse-Schulungen angeboten und unterstützen Betriebsratsmitglieder dabei, ihre Aufgaben rechtssicher wahrzunehmen.
Alle Seminare für Betriebsräte
▼ Betriebsratsvergütung im Überblick
▼ Betriebsratsvergütung laut Gesetz: Das sagt das Betriebsverfassungsgesetz
▼ Sonderzahlungen oder Gehaltserhöhungen für freigestellte Betriebsratsmitglieder
▼ Betriebsratswissen vertiefen mit Poko-Seminaren
▼ Häufig gestellte Fragen zur Betriebsratsvergütung (FAQ)
Die rechtlichen Grundlagen zur Betriebsratsvergütung sind im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Besonders relevant sind dabei § 37 BetrVG und § 78 BetrVG.
Nach § 37 Abs. 2 BetrVG werden Betriebsratsmitglieder für die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Arbeit freigestellt, ohne dass sich ihr Arbeitsentgelt verringert. Dieses sogenannte Lohnausfallprinzip bedeutet, dass Betriebsratsmitglieder während ihrer Tätigkeit im Betriebsrat finanziell so gestellt werden müssen, als hätten sie ihre ursprüngliche Tätigkeit weiter ausgeübt.
Die Höhe des Entgelts ergibt sich weiterhin aus dem Arbeitsvertrag oder aus tariflichen Regelungen. Der Eintritt in den Betriebsrat führt für sich genommen nicht zu einer Änderung der Vergütung. Das Gehalt bleibt nicht dauerhaft unverändert, sondern entwickelt sich entsprechend der Vergleichsgruppe fort.
„Die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern muss sich daran orientieren, wie sich ihre berufliche Laufbahn ohne das Betriebsratsamt entwickelt hätte. Weder finanzielle Nachteile noch besondere Vorteile sind zulässig.“
Seminar: Betriebsverfassungsrecht IDie Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds ist während der Amtszeit nicht „eingefroren“. Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG besteht vielmehr ein Anspruch darauf, dass sich das Entgelt entsprechend der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer*innen weiterentwickelt.
Man spricht hierbei auch von Entgeltsicherung oder Entgeltgarantie. Ziel dieser Regelung ist es zu verhindern, dass Betriebsratsmitglieder aufgrund ihrer Freistellung beruflich oder finanziell zurückfallen.
In der Praxis erfolgt daher eine sogenannte Prognoseentscheidung: Der Arbeitgeber muss beurteilen, wie sich die berufliche Entwicklung des Betriebsratsmitglieds ohne Freistellung wahrscheinlich entwickelt hätte. Maßstab ist die Entwicklung einer sogenannten Vergleichsgruppe im Unternehmen.
Das Bundesarbeitsgericht hat dieses Prinzip mehrfach bestätigt. Ein betriebsüblicher Aufstieg liegt beispielsweise vor, wenn die Mehrzahl vergleichbarer Arbeitnehmer*innen eine entsprechende Gehaltsentwicklung erreicht hat (BAG, Urteil vom 21.02.2018 – 7 AZR 496/16).
Seminar: Betriebsverfassungsrecht IINeben der Entgeltentwicklung haben Betriebsratsmitglieder Anspruch auf sogenannte allgemeine Zuwendungen. Dieser Begriff wird weit ausgelegt und umfasst Leistungen, die der Arbeitgeber allgemein vergleichbaren Arbeitnehmer*innen gewährt.
Hierzu gehören beispielsweise:
Auch diese Leistungen stehen Betriebsratsmitgliedern zu, soweit sie vergleichbaren Arbeitnehmern im Betrieb gewährt werden.
Ein weiterer zentraler Grundsatz der Betriebsratsvergütung ergibt sich aus § 78 Satz 2 BetrVG. Danach dürfen Betriebsratsmitglieder weder benachteiligt noch begünstigt werden.
Eine Benachteiligung liegt beispielsweise vor, wenn einem Betriebsratsmitglied Leistungen verweigert werden, die vergleichbare Arbeitnehmer*innen erhalten, wie beispielsweise Zusatzurlaub. Eine unzulässige Begünstigung wäre hingegen gegeben, wenn ein Betriebsratsmitglied aufgrund seiner Tätigkeit eine höhere Vergütung erhält als vergleichbare Kolleg*innen.
Betriebsverfassungsrecht IIIIn der Praxis stellt sich häufig die Frage, wie mit Sonderzahlungen, Zuschlägen oder leistungsabhängigen Vergütungsbestandteilen umzugehen ist.
Grundsätzlich gilt: Entscheidend ist immer die Frage, wie sich die Situation ohne Freistellung entwickelt hätte. Hier die verschiedenen Fälle im Überblick.
Bei leistungsbezogenen Vergütungsbestandteilen – etwa Prämien, Provisionen oder Boni – stellt sich das Problem, dass vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder keine betriebliche Leistung mehr erbringen.
Zur Berechnung solcher Zahlungen werden in der Praxis meist zwei Modelle herangezogen:
Bei Zuschlägen für bestimmte Tätigkeiten, etwa Nachtarbeit, Wochenendarbeit oder Mehrarbeit, gilt eine einfache Grundregel: Das Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf die Zahlung, wenn es diese auch ohne Freistellung erhalten hätte.
Auch hier ist stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich.
Beispieldarstellung: Das Wachstum im Gehalt des freigestellten Betriebsratsmitglieds sollte parallel zu dem eines vergleichbaren Arbeitnehmenden verlaufen; ein eingefrorenes Gehalt ist nicht gestattet.
Fragen zur Betriebsratsvergütung, zu Gehaltserhöhungen oder zu Sonderzahlungen gehören zu den häufigsten rechtlichen Themen in der Betriebsratsarbeit. Das Poko-Institut bietet hierfür bundesweit praxisnahe Betriebsratsseminare und Inhouse-Schulungen an. In den Veranstaltungen werden die rechtlichen Grundlagen des Betriebsverfassungsrechts, aktuelle Rechtsprechungen für den Betriebsrat sowie praktische Handlungsmöglichkeiten für Betriebsratsmitglieder vermittelt.
Veranstaltungen zum Thema: Betriebsverfassungsrecht
Ja, Betriebsratsmitglieder behalten grundsätzlich ihr bisheriges Arbeitsentgelt. Grundlage dafür ist das Lohnausfallprinzip nach § 37 Abs. 2 BetrVG.
Ja, wenn sich das Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer*innen im Betrieb ebenfalls erhöht. Die Vergütung muss entsprechend der betriebsüblichen Entwicklung angepasst werden.
Ja. Solche Leistungen zählen zu den allgemeinen Zuwendungen nach § 37 Abs. 4 BetrVG und stehen auch freigestellten Betriebsratsmitgliedern zu, sofern sie im Betrieb üblich sind.
Nein. Das Begünstigungsverbot nach § 78 BetrVG untersagt eine höhere Vergütung allein wegen der Betriebsratstätigkeit.