Von: S. J. Weigert, Unternehmensberater, Dozent, Business Transformation Manager (RWTH)
▼ Informationspflicht des Unternehmers
▼ Wirtschaftliche Angelegenheiten – eine Schatztruhe an Informationen
▼ Informationen – das Blut in den Adern des Wirtschaftsausschusses
▼ Umfassend, rechtzeitig und erforderlich – Zwist ist vorprogrammiert
▼ Unwissenheit, Unwille und Lösung
§ 106 BetrVG, die Leuchtturmnorm des Wirtschaftsausschusses, beinhaltet neben der Beratungsaufgabe mit dem Unternehmer und Unternehmerinnen auch die Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsrat. Der Lichtstrahl des Leuchtturms richtet sich im Wesentlichen auf die wirtschaftlichen Angelegenheiten als Grundlage der Beratungen zwischen Unternehmenden und Wirtschaftsausschuss. Voraussetzung hierfür ist die unaufgeforderte, bedingungslose und sanktionsfähige Informationspflicht des Unternehmenden gegenüber dem Wirtschaftsausschuss, verbunden mit der Darstellung der strategischen und operativen Auswirkungen der unternehmerischen Tätigkeit auf die Personalplanung. Nur dadurch kann dieser seinem Beratungsauftrag und Vorschlagsrecht – in Abstimmung mit dem (G)BR – gegenüber dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin umfänglich nachkommen.
Inhaltlich umfasst die Informationspflicht des Unternehmenden alle auf das Unternehmen einwirkenden aktuellen und zukünftigen Gegebenheiten. Diese werden durch einen „insbesondere“-Katalog des §106 (3) BetrVG beispielhaft, aber nicht erschöpfend aufgelistet. Die darin enthaltene beschränkte Generalklausel des §106 (3) Nr. 10 BetrVG erweitert die bereits genannten Aspekte um weitere entscheidende Vorgänge und Vorhaben des wirtschaftlichen Lebens des Unternehmens, sofern davon die Interessen der Arbeitnehmenden wesentlich berührt werden können. Die gremiumsübergreifende Erläuterung des Jahresabschlusses nach § 108 (5) BetrVG, als Ergänzung zu § 106 (3) Nr. 1 BetrVG, bilden eine gute Basis für die Arbeit im Wirtschaftsausschuss.
Zur Erfüllung seiner Informations-, Frühwarn – und Unterstützungsfunktion soll der Wirtschaftsausschuss einmal im Monat zusammentreten (§108 (1) BetrVG). Die Nutzung dieser Möglichkeit bietet dem Gremium die Chance eines kontinuierlichen Informationsflusses. Ein Momentum von überaus großer Wichtigkeit – nicht nur in den derzeit vorherrschenden Zeiten permanenter Unsicherheit und Veränderungen.
Die Informationspflicht des Unternehmers bzw. der Unternehmerin gegenüber dem Wirtschaftsausschuss umfasst alle Daten, Informationen und Kenntnisse, die Unternehmende selbst als Grundlage für die strategische und operative Unternehmensführung verwendet. Die Erfüllung dieser Pflicht hat rechtzeitig und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. Ein häufiger Streitpunkt zwischen den Parteien. Rechtzeitig bedeutet Unterrichtung im Vorfeld einer Entscheidung, so dass der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte noch wahrnehmen kann. Um diese ausüben zu können, sind dem Wirtschafsausschuss die Unterlagen, die dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin selbst zur Verfügung stehen - gleichgültig ob er oder sie selbst oder Dritte sie angefertigt haben - zur Einsichtnahme vorzulegen. Es empfiehlt sich allerdings, eigene ergänzende Informationsquellen zu erschließen bzw. zu erarbeiten. Hierzu eignet sich der Aufbau und die Pflege eines eigenen Informationssystems. Dem unternehmerischen Schutzargument des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses stehen einerseits § 79 BetrVG (Geheimhaltungspflicht) als auch die objektiv zu begründende Ansicht, dass die Interessenvertretung das Geschäftsgeheimnis gefährdet, entgegen. Vertrauen ist hier das höchste Gut der Zusammenarbeit.
In der Praxis zeigen sich häufig die Grenzen der Unterrichtungspflicht – einerseits – in der unternehmerischen Unwissenheit. Eine interfunktionale Aufklärung im Rahmen eines gemeinsamen Austausches zwischen den Parteien unter gleichzeitiger Erarbeitung der erforderlichen Berichtsunterlagen bietet hier die Lösung. Andererseits scheitert sie auch am unternehmerischen Unterrichtungswillen – insbesondere durch die Schaffung einer (möglichst) mitbestimmungsfreien Zone. Zurückdrängung, Begrenzung des Einflusses bzw. Einbindung des Betriebsrats, mittelbar und vorgeschaltet auch der Wirtschaftsausschuss, sind gängige Vorgehensweisen. Geduld, Beharrlichkeit, Taktik und zielgerichtetes Vorgehen können hier die Lösung bringen. Basis hierfür sind die personelle Zusammensetzung und Organisation des Wirtschaftsausschusses. Ein starkes Team – ausgerichtet auf die zukünftige Unternehmensentwicklung – schafft Wirksamkeit. Eine belastbare Protokollführung und eine ausgewogene bzw. nicht überfrachtete Tagesordnung bieten - verbunden mit ausgewählten Fragetechniken und disziplinarische Maßnahmen wie z. B. die Unterbrechung oder Vertragung der Sitzungen mit dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin – Möglichkeiten einer effektiven und effizienten Gremiumsarbeit. Führen diese „soft skills“ nicht zum gewünschten Unterrichtungsergebnis, wird die Anrufung des Arbeitsgerichtes und der Einigungsstelle zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten notwendig. Bußgeldvorschriften (§ 121 BetrVG) runden die die Würdigung der Unwilligkeiten ab.
Grundsätzlich sollte aber immer gelten, dass Vernunft und Vertrauen das höchste Gut der Zusammenarbeit sind und bleiben werden. Auch ein Generationenwechsel in der Geschäftsführung, aber auch in den Gremien kann Unstimmigkeiten und Blockaden, aus welchem Grund auch immer lösen.