Rechtfertigt das Betriebsratsamt eine Befristung des Arbeitsvertrags?

 

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Befristungen sind immer wieder ein Anlass für jede Menge arbeitsrechtliche Probleme. Noch komplizierter wird es, wenn ein Betriebsratsmitglied einen befristeten Vertrag hat. Das ist grundsätzlich auch zulässig. Aber das gilt nicht für jeden Fall:

Der Fall:

Der klagende Arbeitnehmer war bei einem Personalvermittler seit 2008 befristet beschäftigt. Insgesamt gab es 6 Verlängerungen. Die letzte Befristung sollte im Juli 2011 enden. Im gleichen Monat wurde der Kläger auch in den Betriebsrat gewählt. Der frisch gewählte Betriebsrat sah aufgrund seines Amtes die Befristung als unwirksam an und ging gerichtlich gegen diese vor.

Im Rahmen eines Vergleichs wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2012 bestehen sollte. Dem klagenden Arbeitnehmer reichte dies nicht. Um den Grundsatz der personellen Kontinuität des Betriebsratsamtes zu wahren, sei es erforderlich, dass sein Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Amtszeit des Betriebsratsamtes andauert. Das wäre mindestens der 01.03.2014 gewesen.

Die Entscheidung:

Das BAG gab dem klagenden Arbeitnehmer recht. Es entschied, dass das Arbeitsverhältnis nicht bereits zum 31.12.2012 endete. Zwar sei die „Sicherung der persönlichen Kontinuität der Betriebsratstätigkeit“ ein „sonstiger Sachgrund“ im Sinne des § 14 Abs.1 TzBfG. In einem solchen Fall muss die Befristung aber dann geeignet und erforderlich sein, um diesen Zweck der Kontinuitätssicherung zu erfüllen. Und hierin liegt genau der Knackpunkt: Diesen Zweck kann eine Befristung nach Ansicht der BAG-Richter nämlich nur dann erfüllen, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Amtsperiode des Betriebsrats bestehen bleibt. Im oben beschriebenen Fall wäre das also mindestens der 01.03.2014 gewesen. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung gerechtfertigt hätten, verneint das BAG.

Fazit:

Tja, man kann nicht alles haben. Wünschenswert wäre es natürlich, wenn Befristungen bei Betriebsratsmitgliedern praktisch gar nicht mehr vorkommen würden. Aber immerhin müssen sie, falls es sie gibt, bis zur nächsten Wahl andauern.

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