Reformpaket der Bundesregierung – welche Änderungen sind für Betriebsräte relevant?

Der Koalitionsausschuss hat sich auf ein umfangreiches Reformpaket verständigt. Zahlreiche Vorhaben betreffen das Arbeitsrecht oder haben mittelbare Auswirkungen auf die betriebliche Praxis. Ein Teil der Maßnahmen soll kurzfristig umgesetzt werden, andere befinden sich noch in der politischen Abstimmung. 

Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die derzeit bekannten Vorhaben und ihre Bedeutung für die Betriebsratsarbeit.

Hinweis: Sämtliche Vorhaben stehen unter dem Vorbehalt des weiteren Gesetzgebungsverfahrens. Erst mit dem Inkrafttreten der jeweiligen Gesetze ergeben sich verbindliche Rechtsänderungen.

▼ Arbeitsverträge können bis zu vier Jahren befristet werden

▼ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag

▼ Telefonische und digitale Krankschreibung sollen entfallen

▼ Rentenpolitische Maßnahmen sollen bis Jahresende umgesetzt werden

▼ Datenschutzrecht soll vereinfacht werden

▼ Weitere angekündigte Maßnahmen

▼ Fazit

 

Arbeitsverträge können bis zu vier Jahren befristet werden

Geplante Rechtsänderung

Die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen soll vorübergehend von derzeit zwei auf bis zu vier Jahre verlängert werden. Nach den bisherigen Ankündigungen soll diese Regelung zunächst bis Ende 2030 gelten.

Bedeutung für den Betriebsrat

Die Entscheidung, einen Arbeitsvertrag befristet abzuschließen, unterliegt grundsätzlich nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Bei jeder Einstellung ist der Betriebsrat jedoch nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Es empfiehlt sich daher, die Befristungspraxis des Arbeitgebers aufmerksam zu beobachten und Entwicklungen frühzeitig mit dem Arbeitgeber zu erörtern.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag

Geplante Rechtsänderung

Beschäftigte sollen ihre Arbeitsunfähigkeit künftig grundsätzlich bereits ab dem ersten Krankheitstag durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen müssen. Arbeitgeber sollen allerdings weiterhin hiervon abweichende Regelungen treffen können.

Bedeutung für den Betriebsrat

Bestehen im Unternehmen Regelungen zum Krankmeldeverfahren oder sollen entsprechende Betriebsvereinbarungen abgeschlossen oder angepasst werden, sind die Beteiligungsrechte des Betriebsrats zu beachten. Arbeitgeber und Betriebsrat können dabei praxistaugliche Regelungen für den Umgang mit Krankmeldungen entwickeln.

Telefonische und digitale Krankschreibung sollen entfallen

Geplante Rechtsänderung

Die Möglichkeit der telefonischen beziehungsweise digitalen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit soll abgeschafft werden. Künftig soll grundsätzlich wieder eine persönliche ärztliche Untersuchung erforderlich sein.

Bedeutung für den Betriebsrat

Die Neuregelung kann Auswirkungen auf betriebliche Abläufe und bestehende Verfahrensregelungen haben. Betriebsräte sollten prüfen, ob bestehende Betriebsvereinbarungen angepasst werden müssen.

Rentenpolitische Maßnahmen sollen bis Jahresende umgesetzt werden

Geplante Rechtsänderung

Nach den Ankündigungen der Bundesregierung sollen verschiedene rentenpolitische Vorhaben noch bis zum Jahresende gesetzlich umgesetzt werden.

Bedeutung für den Betriebsrat

Die konkreten Auswirkungen lassen sich derzeit noch nicht abschließend beurteilen. Je nach Inhalt der gesetzlichen Neuregelungen können sich Folgen für die Personalplanung sowie den Übergang älterer Beschäftigter in den Ruhestand ergeben.

Datenschutzrecht soll vereinfacht werden

Geplante Rechtsänderung

Die Bundesregierung plant einen Abbau datenschutzrechtlicher Vorgaben und eine Vereinfachung administrativer Verfahren.

Bedeutung für den Betriebsrat

Ob und in welchem Umfang sich hieraus Erleichterungen für Unternehmen und Betriebsräte ergeben, wird erst nach Vorlage konkreter Gesetzentwürfe beurteilt werden können. Datenschutzrechtliche Beteiligungsrechte des Betriebsrats bleiben hiervon unberührt.

Weitere angekündigte Maßnahmen

Darüber hinaus sind derzeit folgende Vorhaben angekündigt:

  • Erhöhung des Kindergeldes,
  • Anhebung des Spitzensteuersatzes für besonders hohe Einkommen (sogenannte „Reichensteuer"),
  • keine Änderungen bei der Besteuerung von Dienstwagen,
  • keine Einführung einer Vermögensteuer,
  • keine Änderungen bei der Erbschaftsteuer.

Diese Maßnahmen betreffen die betriebliche Mitbestimmung nur mittelbar.

Seit längerem angekündigt sind außerdem Änderungen im Arbeitszeitrecht. Diskutiert werden unter anderem eine Umstellung von einer täglichen auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie eine gesetzliche Pflicht zur digitalen Arbeitszeiterfassung. Konkrete Gesetzentwürfe liegen derzeit noch nicht vor. Grundsätzlich bestehen im Bereich der Arbeitszeit bestehen weitreichende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG. Werden technische Systeme zur Arbeitszeiterfassung eingeführt oder geändert, kommt regelmäßig auch das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG in Betracht.

Fazit

Die angekündigten Reformen befinden sich überwiegend noch im Gesetzgebungsverfahren. Für Betriebsräte werden insbesondere die geplanten Änderungen bei Befristungen, Krankmeldungen und der Arbeitszeitgestaltung von Bedeutung sein. Es empfiehlt sich, die weitere Gesetzgebung aufmerksam zu verfolgen und bestehende betriebliche Regelungen nach Inkrafttreten der Neuregelungen auf Anpassungsbedarf zu überprüfen.

Hinweis: Sämtliche Vorhaben stehen unter dem Vorbehalt des weiteren Gesetzgebungsverfahrens. Erst mit dem Inkrafttreten der jeweiligen Gesetze ergeben sich verbindliche Rechtsänderungen.