Was ist zu beachten, wenn Teilzeitkräfte an ganztägigen Betriebsratsschulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG teilnehmen?

 

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Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört es, die Interessen der unterschiedlichen Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen. Hierbei ist es vom Vorteil, wenn im Gremium selbst die unterschiedlichen Gruppen im Betrieb vorhanden sind. Eine wichtige Gruppe stellen hierbei immer auch die Teilzeitkräfte dar, auch diese sollten im Gremium vertreten sein um die Interessen der Belegschaft angemessen zu vertreten. Aber wie sieht es aus, wenn Teilzeitkräfte an einer ganztätigen Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG teilnehmen?

Für alle Betriebsratsmitglieder stellen sich im Zusammenhang mit der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG insbesondere Fragen zu ihren Ansprüchen auf

  • Befreiung von der beruflichen Tätigkeit zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Betriebsratsarbeit. In diesem Fall: Schulung (§ 37 Abs. 6 und 2 BetrVG),
     
  • Entgeltfortzahlung während der Befreiung (§ 37 Abs. 6 und 2 BetrVG), u.a. auch auf die Zahlung etwaiger Nebenbezüge und Zuschläge, wie z. B. Mehrarbeitszuschläge,
     
  • Ausgleich in Form von Arbeitsbefreiung, wenn ein Schulungsbesuch aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist (§ 37 Abs. 6 und 3 BetrVG), und zwar vor Ablauf eines Monats unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Hilfsweise ist die aus betrieblichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

Für in Teilzeit beschäftigte Betriebsratsmitglieder ist bei Teilnahme an ganztägigen Betriebsratsschulungen besonders interessant, welchen Anspruch auf Freizeitausgleich sie für Zeiten einer Betriebsratsschulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG haben, die außerhalb ihrer Arbeitszeit liegen.

Das BAG hat dazu u. a. mit Urteil vom 16. Februar 2005 - 7 AZR 330/04 - entschieden:

Ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied hat zum Ausgleich für die außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgte Teilnahme an einer erforderlichen Betriebsratsschulung nach § 37 Abs. 6 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Nach § 37 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG ist der Ausgleichsanspruch - unter Berücksichtigung einer nach § 37 Abs. 2 BetrVG gewährten Arbeitsbefreiung - begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers an dem jeweiligen Schulungstag.

Für die Begrenzung des Ausgleichsanspruchs ist grundsätzlich die betriebsübliche Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer maßgeblich. Ist diese im Betrieb nicht einheitlich, sondern für verschiedene Abteilungen oder Arbeitnehmergruppen unterschiedlich festgelegt, kommt es auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers der Abteilung oder Arbeitnehmergruppe an, der das teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglied angehört.

Ausgleichspflichtig im Sinne von § 37 Abs. 6 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG sind nicht nur die reinen Schulungszeiten, sondern auch die während des Schulungstags anfallenden Pausen sowie die zur Teilnahme an der Schulung notwendigen Reisezeiten.