Die als Betriebsratsmitglieder gewählten Arbeitnehmer müssen unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl benachrichtigt werden.
Diese Aufgabe ist vom Wahlvorstand zu übernehmen, wobei eine einfache schriftliche Mitteilung genügt. Unverzüglich bedeutet dabei „ohne schuldhaftes Zögern“ und bezieht sich auf den Zeitpunkt der Wahlniederschrift.
Ablehnungen sind innerhalb von 3 Tagen möglich. Dafür muss die Erklärung nicht notwendigerweise schriftlich erfolgen, sie muss jedoch eindeutig sein.
Danach erfolgt die Bekanntmachung der Namen der neuen Betriebsratsmitglieder mittels Aushang, in gleicher Weise wie der Aushang des Wahlausschreibens.
Verhindern Sie unbedingt eine betriebratslose Zeit! Die Amtszeit des bisherigen Betriebsrats darf nicht enden, bevor die des neuen Betriebsrats offiziell beginnt: Nämlich mit dem Stattfinden der konstituierenden Sitzung.
Hierzu muss der Wahlvorstand vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag einladen und über die Tagesordnung informieren (Formvorschriften gibt es nicht)! Die konstituierende Sitzung selbst können Sie zwar später stattfinden lassen. Aber achten Sie unbedingt darauf, dass die Amtszeit des bisherigen Betriebsrats nicht bereits vorher endet!
Lassen Sie die konstituierende Sitzung wenn möglich am letzten Tag der Amtszeit des alten Betriebsrats stattfinden!
Sollte rechtzeitig im Vorfeld bekannt sein, dass eines der gewählten Betriebsratsmitglieder nicht teilnehmen kann, ist unbedingt ein Ersatzmitglied einzuladen, wobei die Geschlechterquote eingehalten werden muss.
Wichtigstes Thema der konstituierenden Sitzung und damit Pflichtbestandteil der Tagesordnung ist die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters. Ist die Beschlussfähigkeit vom Vorstand der Betriebsratswahl festgestellt, muss daher als erstes ein Leiter für die Wahl des Vorsitzenden und Stellvertreters bestimmt werden – ebenfalls per Wahl durch die anwesenden Betriebsräte.
Damit ist nun der Vorstand der Betriebsratswahl aus seinem Amt entlassen. Sofern er nicht selbst in den Betriebsrat gewählt wurde, muss er die konstituierende Sitzung jetzt sogar unbedingt verlassen.
Dann erfolgt die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters unter Leitung des Wahlleiters. Auch hierfür gibt es keine gesetzlichen Formvorschriften. Bei Stimmengleichheit kann das Los entscheiden, dieses oder ein anderes Vorgehen müssen jedoch im Vorfeld beschlossen werden.
Das Ergebnis der Wahl muss im Sitzungsprotokoll festgehalten und vom gewählten Betriebsratsvorsitzenden sowie einem weiteren Betriebsratskollegen unterschrieben werden.
Während der konstituierenden Sitzung können durchaus bereits weitere Themen der Tagungsordnung besprochen werden. Beschlüsse, die in dieser Sitzung gefasst werden, haben jedoch keine rechtliche Gültigkeit, wenn die Amtszeit des neuen Betriebsrats noch nicht begonnen hat. Sachentscheidungen in Beteiligungsangelegenheiten können erst wirksam beschlossen werden, wenn die Amtszeit des alten Betriebsrats abgelaufen ist.