Dass Arbeitsverhältnisse enden ist nichts Ungewöhnliches. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Sei es, dass der Arbeitnehmer sich beruflich umorientieren möchte oder auch das das Arbeitsverhältnis so zerrüttet ist, dass ein Fortbestehen unzumutbar ist.
Unabhängig von den Beendigungsgründen hat der Arbeitnehmer aber stets Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Wir unterscheiden dabei zwischen einem einfachen Zeugnis, aus dem lediglich Tätigkeit und Dauer des Arbeitsverhältnisses hervorgehen und einem qualifizierten Zeugnis, welches sich auch noch mit dem Leistungsverhalten des Arbeitnehmers auseinandersetzt.
Auf den ersten Blick lesen sich eigentlich alle Zeugnisse gut. Dass aber eine Formulierung wie: „Teilweise gelang es ihm, andere nicht von der Arbeit abzuhalten.“, eigentlich nicht unbedingt positiv gemeint ist, weiß jeder. Aber nicht jeder weiß, dass auch die Grußformel am Ende des Zeugnisses Bedeutung hat.
Wer seinem ehemaligen Arbeitnehmer zum Abschied nur „alles Gute“ wünscht, ist froh, dass er ihn los ist, oder hat keine Ahnung, was er mit dieser Formel zum Ausdruck bringt. Die Verwendung solcher „Geheimcodes“ ist zwar unzulässig, trotzdem werden sie in der Praxis immer wieder verwendet.
Wir wollen daher an dieser Stelle die Gelegenheit nutzen, einige Formulierungen näher zu betrachten.
Formulierung | Bedeutung |
ordentliche Aufgabenerledigung | bürokratisch |
genaue Arbeitsweise | unterdurchschnittliches Arbeitstempo |
Fähigkeit zu delegieren | faul |
bewies Einfühlungsvermögen | hatte Liebschaft(en) |
gesellige Art | Alkohol im Dienst |
die ihm gemäßen Aufgaben | anspruchslose Aufgaben |
zeigt erfrischende Offenheit | vorlaut |
mit Interesse | ohne Erfolg |
galt als | war es nicht |
gesundes Selbstvertrauen | klopft große Sprüche |