Die Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung ist für alle Auszubildenden ein besonderes Ereignis. Ist sie bestanden, ist die Ausbildung automatisch beendet und ein neuer Abschnitt des Berufslebens kann beginnen.
Dies ist nicht einheitlich geregelt, sondern steht in der jeweils geltenden Prüfungsordnung. Allerdings sind die Prüfungsordnungen der zuständigen Stellen sich inhaltlich in den meisten Fällen sehr ähnlich. Häufig findet ihr die Regelungen zum Rücktritt von der Abschlussprüfung in § 23, so zum Beispiel in der Prüfungsordnung der HK Hamburg, der IHK Nord Westfalen oder der IHK Frankfurt.
Eines steht jedenfalls nach allen Prüfungsordnungen fest:
Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Verfassung ist, sein Bestes zu geben, muss natürlich nicht zur Prüfung antreten. Niemand kann von dir Unmögliches verlangen. Allerdings ist es wichtig, den Rücktritt rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung anzukündigen. Ein ärztliches Attest ist zwingend erforderlich.
Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt. Zusätzlich zum Erstversuch bleiben beide Wiederholungsmöglichkeiten bestehen. Es soll niemand Nachteile dadurch erleiden, dass er unverschuldet fehlt.
Selbiges gilt im Übrigen auch für die Zwischenprüfung.
Konnte ein Auszubildender die Prüfung nicht ablegen, muss er sich zum nächstmöglichen Termin, welcher dann sechs Monate später stattfindet, erneut anmelden. Zusätzliche Nachholtermine gibt es in der Regel nicht, diese wären mit zu hohem organisatorischem Aufwand verbunden.
Neben einer Krankheit kommen noch andere wichtige Gründe in Betracht, die einen Rücktritt von der Prüfung rechtfertigen können, wie zum Beispiel der Tod eines nahen Angehörigen oder die Verwicklung in einen Wegeunfall.
Ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings.
Als Faustregel kannst du dir merken: Ein wichtiger Grund liegt immer vor, wenn der Prüfling keinen Einfluss auf das Prüfungshindernis hatte und sein Nichtantreten unverschuldet ist.
Ein Verschlafen kann die Abwesenheit während der Prüfung demnach nicht entschuldigen, denn hiergegen kann der Auszubildende entsprechende Vorkehrungen treffen.
Auch ein einfacher Stau ist nicht ausreichend, denn solche Eventualitäten sind bei der Anreise zum Prüfungsort mit einzuplanen.
Ein Bahnstreik stellt ebenfalls keine Entschuldigung dar, solange er angekündigt und vorhersehbar war.
Anders kann die Situation bei einem plötzlich auftretenden, mehrstündigen Stau, der auch nicht umfahren werden kann, aussehen. Hierin kann ein wichtiger Grund gesehen werden.
Tritt der Auszubildende erst während der laufenden Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Ein Abbruch mitten in der Prüfung ist nämlich nicht möglich. Viele Prüfer fragen daher vor Beginn der Prüfung, ob es dem Prüfling gut geht und wie er sich fühlt. Diese Frage kann ehrliches Interesse widerspiegeln, dient aber auch der Überprüfung und Absicherung der Prüfungsfähigkeit. Damit soll vermieden werden, dass ein Prüfling, der mit der Aufgabenstellung nicht klarkommt, sich kurzerhand der Bewertung entzieht. Daher unser Tipp: Wer sich nicht gut fühlt, sollte lieber sorgfältig vor der Prüfung entscheiden, ob er fit genug ist, anzutreten. Ansonsten ist der erste Prüfungsversuch schnell verschenkt.
Fast in allen Prüfungsordnungen ist im Übrigen geregelt, dass bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme an einer anschließenden Teilprüfung vorliegt. Das heißt, selbstständige Teile, die schon bestanden wurden, müssen nicht noch einmal wiederholt werden.
Wir wünschen dir und allen Auszubildenden, die die Abschlussprüfung noch vor sich haben, viel Erfolg und einen reibungsfreien Ablauf!