Ausschluss aus dem Betriebsrat

Ausschluss aus dem Betriebsrat

Die Folge von schwerwiegenden Verletzungen der Pflichten einzelner Betriebsratsmitglieder kann zu einem Ausschluss aus dem Betriebsrat führen. Umso wichtiger ist es als Mitglied des Betriebsrats über die eigenen Rechte und Pflichten informiert zu sein. Hierfür bietet Ihnen Poko das passenden Seminar zum Betriebsverfassungsrecht. Bleiben Sie stets informiert und fit für den Betriebsrat mit den Poko Seminaren.

Wann wird ein Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat ausgeschlossen?

Verletzt ein Betriebsratsmitglied eine betriebsverfassungsrechtliche Pflicht, so betrifft dies zunächst nur die Tätigkeit als Betriebsratsmitglied. Wegen einer solchen Pflichtverletzung darf der Arbeitgeber dem Mitglied keine Abmahnung aussprechen, sofern nicht gleichzeitig ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag vorliegt.

Verstößt der Betriebsrat allein gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten, muss der Arbeitgeber vielmehr gegen den Betriebsrat gemäß § 23 BetrVG vorgehen: 

Ein Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds durch arbeitsgerichtliche Entscheidung kommt im Fall einer groben Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten in Betracht. Dazu ist ein Antrag beim zuständigen Arbeitsgericht zu stellen, § 23 Abs. 1 BetrVG (sog. Amtsenthebungsverfahren). Dem Ausschluss kann das Betriebsratsmitglied allerdings zuvorkommen, indem es das Amt niederlegt. Das Verfahren wird dann nicht fortgeführt.

Davon zu unterscheiden ist der Fall, in dem der gesamte Betriebsrat eine grobe Pflichtverletzung begeht, in dem der Arbeitgeber die Auflösung verlangen kann (§ 23 Abs. 1 BetrVG).

Ausschluss aus dem Betriebsrat im Falle einer groben Pflichtverletzung

Das Bundesarbeitsgericht erklärt, dass eine grobe Pflichtverletzung vorliegt, wenn sie objektiv erheblich und so schwerwiegend ist, dass das Vertrauen in die zukünftige ordnungsgemäße Ausübung des Amts zerstört wird (BAG 22.6.1993 - 1 ABR 62/92). Das bedeutet, dass das Verhalten des Betriebsratsmitglieds so ernsthaft ist, dass es die weitere Ausübung des Amts untragbar macht (BAG 27.7.2016 - 7 ABR 14/15). Es reicht nicht aus, nur eine objektive Pflichtverletzung nachzuweisen. Auch wenn Informationen weitergegeben werden, muss erst entschieden werden, ob diese Informationen überhaupt der Geheimhaltungspflicht unterlagen (vgl. BAG 5.9.1967 - 1 ABR 1/67). Die Rechtsprechung verlangt, dass das Verhalten des betreffenden Betriebsratsmitglieds die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats ernsthaft bedroht oder gänzlich lahmgelegt hat.

Man sieht also, die Entscheidung für oder gegen eine grobe Pflichtverletzung ist immer im Einzelfall und unter Anbetracht mehrerer Kriterien zu treffen. 

Beispiele für grobe Pflichtverletzungen:

  • Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäß § 79 BetrVG
  • Grober Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit
  • Diffamierende persönliche Beleidigungen anderer Betriebsratsmitglieder (HessLAG 23.5.2013 – 9 TaBV 17/13, BeckRS 2013, 70451)

Wer kann den Antrag auf Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats beim Arbeitsgericht stellen?

Damit ein Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat ausgeschlossen wird, muss ein entsprechender Antrag beim Arbeitsgericht gestellt werden. Doch nicht jeder im Betrieb ist dazu berechtigt. Aus § 23 Abs. 1 BetrVG ergibt sich, dass folgende Personen berechtigt sind einen Ausschluss aus dem Betriebsrat anzufragen:

  1. Der Arbeitgeber
  2. Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft
  3. Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer
  4. Der Betriebsrat durch Beschluss mit einfacher Mehrheit (nur Ausschluss eines Mitglieds)

Folgen eines Ausschlusses aus dem Betriebsrat

Mit Rechtskraft der Entscheidung verliert das ausgeschlossene Betriebsratsmitglied die Mitgliedschaft sowie seinen besonderen und nachwirkenden Kündigungs- und Versetzungsschutz. Nach § 25 BetrVG muss außerdem im Fall eines Ausschlusses aus dem Betriebsrat das Ersatzmitglied nachrücken.

Doch was passiert, wenn auch das Ersatzmitglied die Pflichten grob verletzt? Für ein endgültig nachgerücktes Ersatzmitglied ist § 23 Abs. 1 BetrVG unmittelbar anwendbar, so dass die oben genannten Ausführungen ohne Besonderheit gelten. Hat das Ersatzmitglied während oder im unmittelbaren Zusammenhang mit einer zeitweiligen Vertretung eine grobe Amtspflichtverletzung begangen, so kann es auch zu einem Ausschluss des Ersatzmitglieds aus dem Betriebsrat kommen. Sofern der Verhinderungsfall beendet ist, bleibt ein gegen das Ersatzmitglied eingeleitetes Ausschlussverfahren dennoch zulässig. Nur so kann ein erneutes Nachrücken während der laufenden Amtsperiode verhindert werden.

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Damit es nicht zum Ausschluss aus dem Betriebsrat kommt, ist es wichtig, dass alle Betriebsratsmitglieder über ihre Pflichten und Aufgaben informiert sind. Dafür bietet Ihnen Poko die passenden Seminare und Schulungen für den Betriebsrat an. Im passenden Seminar zum Betriebsverfassungsrecht vermitteln unsere Expert*innen Ihnen die wichtigsten Grundlagen, damit Sie neben Ihren Aufgaben auch über die eigenen Rechte top-informiert sind. Dabei können Sie frei entscheiden, ob Sie uns an einem unserer schönen Seminarorte besuchen möchten oder doch lieber von unserem Inhouse-Service bei Ihnen im Betrieb profitieren. Natürlich bieten wir Ihnen viele unserer Schulungen auch als Webinare an, damit Sie von überall aus teilnehmen können.